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Entfallen (Anm: § 32LGBL.Nr. 59/2010)
Liegt der Kindergarten oder Hort in einer Gemeinde, deren Pro-Kopf-Finanzkraft gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Bezirksumlagegesetzes 1960 unter dem Landesmedian liegt, gebührt ein zusätzlicher Landesbeitrag in der Höhe von 50% des Personalaufwands gemäß § 31 Abs. 3 und 4
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Entfallen (Anm: § 32LGBL.Nr. 59/2010)
Liegt der Kindergarten oder Hort in einer Gemeinde, deren Pro-Kopf-Finanzkraft gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Bezirksumlagegesetzes 1960 unter dem Landesmedian liegt, gebührt ein zusätzlicher Landesbeitrag in der Höhe von 50% des Personalaufwands gemäß § 31 Abs. 3 und 4
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