§ 32 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

Entfallen (Anm: § 32LGBL.Nr. 59/2010)

Zusätzlicher Landesbeitrag
für finanzschwache Gemeinden

Liegt der Kindergarten oder Hort in einer Gemeinde, deren Pro-Kopf-Finanzkraft gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Bezirksumlagegesetzes 1960 unter dem Landesmedian liegt, gebührt ein zusätzlicher Landesbeitrag in der Höhe von 50% des Personalaufwands gemäß § 31 Abs. 3 und 4

1.

für die zweite pädagogische Fachkraft, die für eine alterserweiterte Gruppe mit Schulkindern bestellt ist, und

2.

für eine zusätzliche gruppenführende pädagogische Fachkraft, die zur Abdeckung von Öffnungszeiten, die über das Beschäftigungsausmaß einer vollbeschäftigten pädagogischen Fachkraft hinausgehen, bestellt ist.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2009)

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 23.05.2009 bis 31.08.2010

Entfallen (Anm: § 32LGBL.Nr. 59/2010)

Zusätzlicher Landesbeitrag
für finanzschwache Gemeinden

Liegt der Kindergarten oder Hort in einer Gemeinde, deren Pro-Kopf-Finanzkraft gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Bezirksumlagegesetzes 1960 unter dem Landesmedian liegt, gebührt ein zusätzlicher Landesbeitrag in der Höhe von 50% des Personalaufwands gemäß § 31 Abs. 3 und 4

1.

für die zweite pädagogische Fachkraft, die für eine alterserweiterte Gruppe mit Schulkindern bestellt ist, und

2.

für eine zusätzliche gruppenführende pädagogische Fachkraft, die zur Abdeckung von Öffnungszeiten, die über das Beschäftigungsausmaß einer vollbeschäftigten pädagogischen Fachkraft hinausgehen, bestellt ist.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2009)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten