§ 34 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

§ 34

Verfahren

(1) Der Landesbeitrag zum Personalaufwand wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Rechtsträgers bescheidmäßig gewährt.

(2) Der Antrag hat die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten und ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung einzubringen.

(3) Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der 15. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres. Wurde der Hort oder einzelne Gruppen erst nach diesem Stichtag in Betrieb genommen, ist der Antrag auf Gewährung des Landesbeitrags bis zum Ende des auf die Inbetriebnahme zweitfolgenden Kalendermonats zu stellen; in diesem Fall gilt der Tag der Antragstellung als Stichtag.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2009LGBl. Nr. 59/2010)

(4) Änderungen in den Berechnungsgrundlagen (Änderungen des Beschäftigungsausmaßes, der Einstufung, Eröffnung zusätzlicher Gruppen, Schließung von Gruppen usw.) sind spätestens mit dem nächstfolgenden Antrag unter Angabe des Zeitpunkts der Änderung bekannt zu geben. Die Berechnung des Landesbeitrags zum Personalaufwand wird aufgerollt und der Landesbeitrag zum Personalaufwand auf Grund der Änderungen neu festgesetzt. Im Fall der Schließung von Gruppen oder Betrieben wird der Landesbeitrag aliquot zurückgefordert.

(5) Der Antrag auf Landesbeitrag zum Personalaufwand für einen Saisonkindergarten(-hort) ist spätestens eine Woche nach Einstellung des Betriebs des Saisonkindergartens(-hortes) bei der Landesregierung zu stellen; Stichtag hinsichtlich der Voraussetzungen ist der zehnte Besuchstag nach Aufnahme des Betriebs des Saisonkindergartens(-hortes).

(6) Der Landesbeitrag für ein Kalenderjahr ist in jeweils zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des laufenden Kalenderjahres fällig.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 23.05.2009 bis 31.08.2010

§ 34

Verfahren

(1) Der Landesbeitrag zum Personalaufwand wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Rechtsträgers bescheidmäßig gewährt.

(2) Der Antrag hat die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten und ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung einzubringen.

(3) Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der 15. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres. Wurde der Hort oder einzelne Gruppen erst nach diesem Stichtag in Betrieb genommen, ist der Antrag auf Gewährung des Landesbeitrags bis zum Ende des auf die Inbetriebnahme zweitfolgenden Kalendermonats zu stellen; in diesem Fall gilt der Tag der Antragstellung als Stichtag.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2009LGBl. Nr. 59/2010)

(4) Änderungen in den Berechnungsgrundlagen (Änderungen des Beschäftigungsausmaßes, der Einstufung, Eröffnung zusätzlicher Gruppen, Schließung von Gruppen usw.) sind spätestens mit dem nächstfolgenden Antrag unter Angabe des Zeitpunkts der Änderung bekannt zu geben. Die Berechnung des Landesbeitrags zum Personalaufwand wird aufgerollt und der Landesbeitrag zum Personalaufwand auf Grund der Änderungen neu festgesetzt. Im Fall der Schließung von Gruppen oder Betrieben wird der Landesbeitrag aliquot zurückgefordert.

(5) Der Antrag auf Landesbeitrag zum Personalaufwand für einen Saisonkindergarten(-hort) ist spätestens eine Woche nach Einstellung des Betriebs des Saisonkindergartens(-hortes) bei der Landesregierung zu stellen; Stichtag hinsichtlich der Voraussetzungen ist der zehnte Besuchstag nach Aufnahme des Betriebs des Saisonkindergartens(-hortes).

(6) Der Landesbeitrag für ein Kalenderjahr ist in jeweils zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des laufenden Kalenderjahres fällig.

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