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Umlage auf die Träger sozialer Hilfe
Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land nach § 26, § 33 Abs. 1 und 3 sowie § 35 zu übernehmenden Kosten zu tragen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach demgemäß der von der Bundesanstalt Statistik Austria festgestellten Ergebnis der jeweils letzten VolkszählungÖsterreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2009, 59/2010)
Umlage auf die Träger sozialer Hilfe
Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land nach § 26, § 33 Abs. 1 und 3 sowie § 35 zu übernehmenden Kosten zu tragen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach demgemäß der von der Bundesanstalt Statistik Austria festgestellten Ergebnis der jeweils letzten VolkszählungÖsterreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2009, 59/2010)