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(2) In Weingärten dürfen - ausgenommen das Pflanzen zu Versuchszwecken gemäß § 6 - nur klassifizierte Rebsorten gemäß Abs. 3 gepflanzt werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Rebsorten (Kelter- und Tafeltrauben) zu bestimmen (zu klassifizieren), die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, in Oberösterreich hochwertiges Traubenmaterial für die Herstellung von Wein oder sonstiger Weinbauerzeugnisse hervorzubringen. Dabei ist Art. 19 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu beachten.
(4) Das Nachpflanzen ist zulässig.
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(2) In Weingärten dürfen - ausgenommen das Pflanzen zu Versuchszwecken gemäß § 6 - nur klassifizierte Rebsorten gemäß Abs. 3 gepflanzt werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Rebsorten (Kelter- und Tafeltrauben) zu bestimmen (zu klassifizieren), die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, in Oberösterreich hochwertiges Traubenmaterial für die Herstellung von Wein oder sonstiger Weinbauerzeugnisse hervorzubringen. Dabei ist Art. 19 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu beachten.
(4) Das Nachpflanzen ist zulässig.