§ 2 Oö.WBG (weggefallen)

Oö. Weinbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Pflanzen auf Grundflächen ist nur auf Grund eines Pflanzungsrechts zulässig§ 2 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Pflanzungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1.

Neupflanzungsrechte;

2.

Wiederbepflanzungsrechte;

3.

Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve.

(2) In Weingärten dürfen - ausgenommen das Pflanzen zu Versuchszwecken gemäß § 6 - nur klassifizierte Rebsorten gemäß Abs. 3 gepflanzt werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Rebsorten (Kelter- und Tafeltrauben) zu bestimmen (zu klassifizieren), die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, in Oberösterreich hochwertiges Traubenmaterial für die Herstellung von Wein oder sonstiger Weinbauerzeugnisse hervorzubringen. Dabei ist Art. 19 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu beachten.

(4) Das Nachpflanzen ist zulässig.

Stand vor dem 24.04.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 24.04.2020
(1) Das Pflanzen auf Grundflächen ist nur auf Grund eines Pflanzungsrechts zulässig§ 2 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Pflanzungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1.

Neupflanzungsrechte;

2.

Wiederbepflanzungsrechte;

3.

Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve.

(2) In Weingärten dürfen - ausgenommen das Pflanzen zu Versuchszwecken gemäß § 6 - nur klassifizierte Rebsorten gemäß Abs. 3 gepflanzt werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Rebsorten (Kelter- und Tafeltrauben) zu bestimmen (zu klassifizieren), die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, in Oberösterreich hochwertiges Traubenmaterial für die Herstellung von Wein oder sonstiger Weinbauerzeugnisse hervorzubringen. Dabei ist Art. 19 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu beachten.

(4) Das Nachpflanzen ist zulässig.

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