§ 4 Oö.WBG (weggefallen)

Oö. Weinbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Die oder der Weinbautreibende, die oder der eine auf Grund eines gemäß § 5 § 4 aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechts bepflanzte Grundfläche rodet, hat ein WiederbepflanzungsrechtOö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Die oder der Weinbautreibende hat der Behörde die erfolgte Rodung innerhalb eines Monats gemäß § 9 Abs. 3 zu melden.

(2) Die Wiederbepflanzung hat grundsätzlich auf der gerodeten Grundfläche zu erfolgen. Wird auf einer anderen Grundfläche des Weinbaubetriebs wiederbepflanzt, ist auf diesen Umstand in der Meldung gesondert hinzuweisen. In jedem Fall darf die bepflanzte Grundfläche das Ausmaß der gerodeten Grundfläche nicht überschreiten.

(3) Die Behörde kann auf Antrag der oder des Weinbautreibenden die gänzliche oder teilweise Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen (Weinbau-)Betrieb in Oberösterreich mit Bescheid bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein vorliegen.

(4) Das Wiederbepflanzungsrecht erlischt, soweit es nicht vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt wird.

(5) Das Wiederbepflanzungsrecht erlischt, wenn aus Gründen einer agrarischen Operation oder einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse rechtmäßig bepflanzte Grundflächen zu roden sind oder nicht mehr bepflanzt werden dürfen, soweit nicht Abs. 2 oder 3 zur Anwendung kommt. § 5 Abs. 4 gilt - soweit kein Pflanzungsrecht aus der regionalen Reserve gewährt werden kann - sinngemäß.

Stand vor dem 24.04.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 24.04.2020
(1) Die oder der Weinbautreibende, die oder der eine auf Grund eines gemäß § 5 § 4 aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechts bepflanzte Grundfläche rodet, hat ein WiederbepflanzungsrechtOö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Die oder der Weinbautreibende hat der Behörde die erfolgte Rodung innerhalb eines Monats gemäß § 9 Abs. 3 zu melden.

(2) Die Wiederbepflanzung hat grundsätzlich auf der gerodeten Grundfläche zu erfolgen. Wird auf einer anderen Grundfläche des Weinbaubetriebs wiederbepflanzt, ist auf diesen Umstand in der Meldung gesondert hinzuweisen. In jedem Fall darf die bepflanzte Grundfläche das Ausmaß der gerodeten Grundfläche nicht überschreiten.

(3) Die Behörde kann auf Antrag der oder des Weinbautreibenden die gänzliche oder teilweise Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen (Weinbau-)Betrieb in Oberösterreich mit Bescheid bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein vorliegen.

(4) Das Wiederbepflanzungsrecht erlischt, soweit es nicht vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt wird.

(5) Das Wiederbepflanzungsrecht erlischt, wenn aus Gründen einer agrarischen Operation oder einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse rechtmäßig bepflanzte Grundflächen zu roden sind oder nicht mehr bepflanzt werden dürfen, soweit nicht Abs. 2 oder 3 zur Anwendung kommt. § 5 Abs. 4 gilt - soweit kein Pflanzungsrecht aus der regionalen Reserve gewährt werden kann - sinngemäß.

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