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(2) Die Wiederbepflanzung hat grundsätzlich auf der gerodeten Grundfläche zu erfolgen. Wird auf einer anderen Grundfläche des Weinbaubetriebs wiederbepflanzt, ist auf diesen Umstand in der Meldung gesondert hinzuweisen. In jedem Fall darf die bepflanzte Grundfläche das Ausmaß der gerodeten Grundfläche nicht überschreiten.
(3) Die Behörde kann auf Antrag der oder des Weinbautreibenden die gänzliche oder teilweise Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen (Weinbau-)Betrieb in Oberösterreich mit Bescheid bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein vorliegen.
(4) Das Wiederbepflanzungsrecht erlischt, soweit es nicht vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt wird.
(5) Das Wiederbepflanzungsrecht erlischt, wenn aus Gründen einer agrarischen Operation oder einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse rechtmäßig bepflanzte Grundflächen zu roden sind oder nicht mehr bepflanzt werden dürfen, soweit nicht Abs. 2 oder 3 zur Anwendung kommt. § 5 Abs. 4 gilt - soweit kein Pflanzungsrecht aus der regionalen Reserve gewährt werden kann - sinngemäß.
(2) Die Wiederbepflanzung hat grundsätzlich auf der gerodeten Grundfläche zu erfolgen. Wird auf einer anderen Grundfläche des Weinbaubetriebs wiederbepflanzt, ist auf diesen Umstand in der Meldung gesondert hinzuweisen. In jedem Fall darf die bepflanzte Grundfläche das Ausmaß der gerodeten Grundfläche nicht überschreiten.
(3) Die Behörde kann auf Antrag der oder des Weinbautreibenden die gänzliche oder teilweise Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen (Weinbau-)Betrieb in Oberösterreich mit Bescheid bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein vorliegen.
(4) Das Wiederbepflanzungsrecht erlischt, soweit es nicht vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt wird.
(5) Das Wiederbepflanzungsrecht erlischt, wenn aus Gründen einer agrarischen Operation oder einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse rechtmäßig bepflanzte Grundflächen zu roden sind oder nicht mehr bepflanzt werden dürfen, soweit nicht Abs. 2 oder 3 zur Anwendung kommt. § 5 Abs. 4 gilt - soweit kein Pflanzungsrecht aus der regionalen Reserve gewährt werden kann - sinngemäß.