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(2) Der regionalen Reserve werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt:
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(3) Die Inhaberin oder der Inhaber von Wiederbepflanzungsrechten kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesregierung auf ihr oder ihm zustehende Wiederbepflanzungsrechte verzichten und diese der regionalen Reserve abtreten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen vom Land Oberösterreich zu bezahlenden Betrag für die Abtretung von Wiederbepflanzungsrechten an die regionale Reserve festlegen, wenn es zur Aufstockung der regionalen Reserve mit Pflanzungsrechten erforderlich ist. Dabei ist auf den Marktwert solcher Pflanzungsrechte Bedacht zu nehmen.
(5) Für das Pflanzen, welches nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Landesgesetzes zulässig oder zu bewilligen ist, ist die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat die im § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. a bis e genannten Angaben zu enthalten.
(6) Die Behörde hat die gemäß Abs. 5 beantragten Pflanzungsrechte mit Bescheid zu gewähren, soweit
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(7) Der Bescheid gemäß Abs. 6 hat zu enthalten:
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(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung
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(9) Ein aus der regionalen Reserve gewährtes Pflanzungsrecht erlischt, soweit es nicht vor dem Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt wird.
(2) Der regionalen Reserve werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt:
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(3) Die Inhaberin oder der Inhaber von Wiederbepflanzungsrechten kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesregierung auf ihr oder ihm zustehende Wiederbepflanzungsrechte verzichten und diese der regionalen Reserve abtreten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen vom Land Oberösterreich zu bezahlenden Betrag für die Abtretung von Wiederbepflanzungsrechten an die regionale Reserve festlegen, wenn es zur Aufstockung der regionalen Reserve mit Pflanzungsrechten erforderlich ist. Dabei ist auf den Marktwert solcher Pflanzungsrechte Bedacht zu nehmen.
(5) Für das Pflanzen, welches nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Landesgesetzes zulässig oder zu bewilligen ist, ist die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat die im § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. a bis e genannten Angaben zu enthalten.
(6) Die Behörde hat die gemäß Abs. 5 beantragten Pflanzungsrechte mit Bescheid zu gewähren, soweit
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(7) Der Bescheid gemäß Abs. 6 hat zu enthalten:
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(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung
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(9) Ein aus der regionalen Reserve gewährtes Pflanzungsrecht erlischt, soweit es nicht vor dem Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeübt wird.