§ 7 Oö.WBG (weggefallen)

Oö. Weinbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.9999
(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinn des § 2 Z 10 § 7 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBlOö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Nr. 418, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 dürfen solche Reben gepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifiziert sind.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage hat der Behörde das Pflanzen gemäß Abs. 1 binnen einem Monat zu melden. Diese Meldung hat die im § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a und d sowie Z 2 lit. a bis e genannten Angaben zu enthalten.

(3) Trauben aus diesen Sonderanlagen dürfen nicht zu Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen verarbeitet werden.

(4) Der Wegfall des Verwendungszwecks ist der Behörde binnen einem Monat zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Verwendungszwecks zu roden.

(5) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 4 besteht nicht, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage der Behörde mitteilt, dass sie oder er vom Pflanzungsrecht gemäß § 3 Z 1 Gebrauch macht oder sie oder er bei gemäß § 2 Abs. 3 klassifizierten Rebsorten die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve gemäß § 5 beantragt. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve sind die Pflanzungen binnen zwei Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht gewährt wurde.

Stand vor dem 24.04.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 24.04.2020
(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinn des § 2 Z 10 § 7 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBlOö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Nr. 418, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 dürfen solche Reben gepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifiziert sind.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage hat der Behörde das Pflanzen gemäß Abs. 1 binnen einem Monat zu melden. Diese Meldung hat die im § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a und d sowie Z 2 lit. a bis e genannten Angaben zu enthalten.

(3) Trauben aus diesen Sonderanlagen dürfen nicht zu Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen verarbeitet werden.

(4) Der Wegfall des Verwendungszwecks ist der Behörde binnen einem Monat zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Verwendungszwecks zu roden.

(5) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 4 besteht nicht, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage der Behörde mitteilt, dass sie oder er vom Pflanzungsrecht gemäß § 3 Z 1 Gebrauch macht oder sie oder er bei gemäß § 2 Abs. 3 klassifizierten Rebsorten die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve gemäß § 5 beantragt. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve sind die Pflanzungen binnen zwei Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht gewährt wurde.

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