Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage hat der Behörde das Pflanzen gemäß Abs. 1 binnen einem Monat zu melden. Diese Meldung hat die im § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a und d sowie Z 2 lit. a bis e genannten Angaben zu enthalten.
(3) Trauben aus diesen Sonderanlagen dürfen nicht zu Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen verarbeitet werden.
(4) Der Wegfall des Verwendungszwecks ist der Behörde binnen einem Monat zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Verwendungszwecks zu roden.
(5) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 4 besteht nicht, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage der Behörde mitteilt, dass sie oder er vom Pflanzungsrecht gemäß § 3 Z 1 Gebrauch macht oder sie oder er bei gemäß § 2 Abs. 3 klassifizierten Rebsorten die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve gemäß § 5 beantragt. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve sind die Pflanzungen binnen zwei Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht gewährt wurde.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage hat der Behörde das Pflanzen gemäß Abs. 1 binnen einem Monat zu melden. Diese Meldung hat die im § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a und d sowie Z 2 lit. a bis e genannten Angaben zu enthalten.
(3) Trauben aus diesen Sonderanlagen dürfen nicht zu Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen verarbeitet werden.
(4) Der Wegfall des Verwendungszwecks ist der Behörde binnen einem Monat zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Verwendungszwecks zu roden.
(5) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 4 besteht nicht, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage der Behörde mitteilt, dass sie oder er vom Pflanzungsrecht gemäß § 3 Z 1 Gebrauch macht oder sie oder er bei gemäß § 2 Abs. 3 klassifizierten Rebsorten die Gewährung eines Pflanzungsrechts aus der regionalen Reserve gemäß § 5 beantragt. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve sind die Pflanzungen binnen zwei Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht gewährt wurde.