§ 9 Oö.WBG (weggefallen)

Oö. Weinbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle in Oberösterreich liegenden Weinbaubetriebe (Weinbautreibende oder Betreiber von bewilligten Versuchsanlagen), Sonderanlagen und Weinbaugrundstücke zu führen (Landesweinbaukataster)§ 9 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Die Eintragungen in diesem Verzeichnis haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weinbaubetriebe, Sonderanlagen und Weinbaugrundstücke nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:

1.

Für den Weinbaubetrieb und die Sonderanlage:

a)

Name und Anschrift der oder des Weinbautreibenden oder der Betreiberin oder des Betreibers der Versuchs- oder der Sonderanlage;

b)

Zahl, Fläche und genaue Bezeichnung der zum Betrieb oder zur Sonderanlage gehörenden Weinbaugrundstücke;

c)

allfällige vorhandene Betriebsnummer;

d)

Zweck der Pflanzung (z. B. Ertragsweingarten; Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut) oder des Versuchs;

e)

gewährte Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve und deren Erlöschen;

f)

Wiederbepflanzungsrechte und deren Erlöschen.

2.

Für jedes Weinbaugrundstück:

a)

Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde;

b)

Flächenausmaß des Grundstücks;

c)

Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks;

d)

Name und Anschrift der oder des Weinbautreibenden oder der Betreiberin oder des Betreibers der Versuchs- oder der Sonderanlage;

e)

gepflanzte Rebsorten;

f)

Zeitpunkt und Ausmaß von Pflanzungen und Rodungen.

(3) Die oder der Weinbautreibende, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken und die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage hat der Behörde die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen einem Monat nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen zu melden. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von den künftig bewirtschaftenden Personen zu erstatten.

(4) Die im Landesweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten des Landesweinbaukatasters dürfen zum Zweck des Vollzugs dieses Landesgesetzes sowie zum Zweck des Vollzugs des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Bundeskellereiinspektion übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 24.04.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 24.04.2020
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle in Oberösterreich liegenden Weinbaubetriebe (Weinbautreibende oder Betreiber von bewilligten Versuchsanlagen), Sonderanlagen und Weinbaugrundstücke zu führen (Landesweinbaukataster)§ 9 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen. Die Eintragungen in diesem Verzeichnis haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weinbaubetriebe, Sonderanlagen und Weinbaugrundstücke nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:

1.

Für den Weinbaubetrieb und die Sonderanlage:

a)

Name und Anschrift der oder des Weinbautreibenden oder der Betreiberin oder des Betreibers der Versuchs- oder der Sonderanlage;

b)

Zahl, Fläche und genaue Bezeichnung der zum Betrieb oder zur Sonderanlage gehörenden Weinbaugrundstücke;

c)

allfällige vorhandene Betriebsnummer;

d)

Zweck der Pflanzung (z. B. Ertragsweingarten; Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut) oder des Versuchs;

e)

gewährte Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve und deren Erlöschen;

f)

Wiederbepflanzungsrechte und deren Erlöschen.

2.

Für jedes Weinbaugrundstück:

a)

Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde;

b)

Flächenausmaß des Grundstücks;

c)

Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks;

d)

Name und Anschrift der oder des Weinbautreibenden oder der Betreiberin oder des Betreibers der Versuchs- oder der Sonderanlage;

e)

gepflanzte Rebsorten;

f)

Zeitpunkt und Ausmaß von Pflanzungen und Rodungen.

(3) Die oder der Weinbautreibende, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken und die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage hat der Behörde die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen einem Monat nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen zu melden. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von den künftig bewirtschaftenden Personen zu erstatten.

(4) Die im Landesweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten des Landesweinbaukatasters dürfen zum Zweck des Vollzugs dieses Landesgesetzes sowie zum Zweck des Vollzugs des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Bundeskellereiinspektion übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

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