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(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weinbaubetriebe, Sonderanlagen und Weinbaugrundstücke nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
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(3) Die oder der Weinbautreibende, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken und die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage hat der Behörde die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen einem Monat nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen zu melden. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von den künftig bewirtschaftenden Personen zu erstatten.
(4) Die im Landesweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten des Landesweinbaukatasters dürfen zum Zweck des Vollzugs dieses Landesgesetzes sowie zum Zweck des Vollzugs des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Bundeskellereiinspektion übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weinbaubetriebe, Sonderanlagen und Weinbaugrundstücke nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
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(3) Die oder der Weinbautreibende, die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken und die Betreiberin oder der Betreiber der Sonderanlage hat der Behörde die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen einem Monat nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen zu melden. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von den künftig bewirtschaftenden Personen zu erstatten.
(4) Die im Landesweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten des Landesweinbaukatasters dürfen zum Zweck des Vollzugs dieses Landesgesetzes sowie zum Zweck des Vollzugs des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Bundeskellereiinspektion übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)