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Legende:
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(2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 8 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 8 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.