§ 11 Oö.WBG (weggefallen)

Oö. Weinbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt;

b)

in der Meldung gemäß §§ 7 Abs. 2 oder 9 Abs. 3 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

c)

seiner Meldepflicht gemäß §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 4, 9 Abs. 3 sowie 12 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

d)

Rodungen gemäß §§ 6 Abs. 4 und 5, 7 Abs. 4 und 5 sowie 12 Abs. 4 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;

e)

entgegen § 3 Z 1 Wein oder sonstige Weinbauerzeugnisse vermarktet;

f)

entgegen § 7 Abs. 3 Trauben zu Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen verarbeitet;

g)

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht einhält;

h)

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

2.

mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m² gesetzwidrig bepflanzter Grundfläche, höchstens jedoch mit 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig bepflanzter oder zu rodender Grundfläche zu bestrafen, wer

a)

Pflanzungen entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder entgegen den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet;

b)

entgegen den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 nicht klassifizierte Rebsorten pflanzt oder solche bewirtschaftet.

Eine entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder entgegen den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Pflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu§ 11 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.04.2020
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt;

b)

in der Meldung gemäß §§ 7 Abs. 2 oder 9 Abs. 3 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

c)

seiner Meldepflicht gemäß §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 4, 9 Abs. 3 sowie 12 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

d)

Rodungen gemäß §§ 6 Abs. 4 und 5, 7 Abs. 4 und 5 sowie 12 Abs. 4 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;

e)

entgegen § 3 Z 1 Wein oder sonstige Weinbauerzeugnisse vermarktet;

f)

entgegen § 7 Abs. 3 Trauben zu Wein oder sonstigen Weinbauerzeugnissen verarbeitet;

g)

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht einhält;

h)

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

2.

mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m² gesetzwidrig bepflanzter Grundfläche, höchstens jedoch mit 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig bepflanzter oder zu rodender Grundfläche zu bestrafen, wer

a)

Pflanzungen entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder entgegen den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet;

b)

entgegen den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 nicht klassifizierte Rebsorten pflanzt oder solche bewirtschaftet.

Eine entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder entgegen den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Pflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu§ 11 Oö.WBG seit 24.04.2020 weggefallen.

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