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(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Pflanzungen sind - soweit es sich nicht um Pflanzungen gemäß § 3 Z 1 handelt - der Behörde von der bewirtschaftenden Person binnen drei Monaten zu melden; die Meldung hat die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 9 Abs. 2 zu enthalten.
(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Pflanzungen sind - soweit sie nicht ohnehin zulässig sind - befristet auf ein Jahr ab dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zulässig. Hat die bewirtschaftende Person innerhalb der im ersten Satz genannten Frist die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve gemäß § 5 oder die Erteilung einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken gemäß § 6 beantragt, wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gehemmt. Nach ungenütztem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Entscheidung über einen allfälligen Antrag sind die Pflanzungen binnen zwei Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht gewährt wurde.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Pflanzungen sind - soweit es sich nicht um Pflanzungen gemäß § 3 Z 1 handelt - der Behörde von der bewirtschaftenden Person binnen drei Monaten zu melden; die Meldung hat die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 9 Abs. 2 zu enthalten.
(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Pflanzungen sind - soweit sie nicht ohnehin zulässig sind - befristet auf ein Jahr ab dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zulässig. Hat die bewirtschaftende Person innerhalb der im ersten Satz genannten Frist die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve gemäß § 5 oder die Erteilung einer Bewilligung für das Pflanzen zu Versuchszwecken gemäß § 6 beantragt, wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gehemmt. Nach ungenütztem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Entscheidung über einen allfälligen Antrag sind die Pflanzungen binnen zwei Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht gewährt wurde.