§ 1 Oö. LUG 2008 § 1

Oö. Landesumlagegesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.

(2) Die Landesumlage beträgt pro Jahr jeweils 6,96,93 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft zuzüglich eines jährlichen Betrags in Höhe von 3 Mio. Euro bis zum Jahr 2043. (Anm.: LGBl.Nr. 105/2013, 86/2016)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016

(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.

(2) Die Landesumlage beträgt pro Jahr jeweils 6,96,93 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft zuzüglich eines jährlichen Betrags in Höhe von 3 Mio. Euro bis zum Jahr 2043. (Anm.: LGBl.Nr. 105/2013, 86/2016)

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