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(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.
(2) Die Landesumlage beträgt pro Jahr jeweils 6,96,93 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft zuzüglich eines jährlichen Betrags in Höhe von 3 Mio. Euro bis zum Jahr 2043. (Anm.: LGBl.Nr. 105/2013, 86/2016)
(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.
(2) Die Landesumlage beträgt pro Jahr jeweils 6,96,93 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft zuzüglich eines jährlichen Betrags in Höhe von 3 Mio. Euro bis zum Jahr 2043. (Anm.: LGBl.Nr. 105/2013, 86/2016)