§ 1 Oö. FlUGG 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 1

Gebühren

 

Das Land Oberösterreich erhebt Gebühren für

1.

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 (ABl.Nr. L 226 vom 25.6.2004, S. 83) genannten Tierarten,

2.

die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007 (LMSVG) und

3.

Rückstandskontrollen gemäß § 64 Abs. 1 LMSVG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 1

Gebühren

 

Das Land Oberösterreich erhebt Gebühren für

1.

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 (ABl.Nr. L 226 vom 25.6.2004, S. 83) genannten Tierarten,

2.

die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007 (LMSVG) und

3.

Rückstandskontrollen gemäß § 64 Abs. 1 LMSVG.

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