§ 3 Oö. FlUGG 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 3

Gebührenpflicht

 

(1) Gebührenpflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß § 1 durchgeführt werden. Die Gebührenpflicht der Unternehmerin oder des Unternehmers entsteht mit dem Ende der Untersuchung oder Kontrolle.

 

(2) Die Gebühren sind der gebührenpflichtigen Person von der Landesregierung durch Bescheid vorzuschreiben. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr ist nach den Gebührentatbeständen aufzuschlüsseln.

 

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids gemäß Abs. 2 fällig.

 

(4) Eine direkte Verrechnung zwischen der gebührenpflichtigen Person und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.

 

(5) Stellt die Abgabenbehörde nach Ablauf eines Jahres fest, dass ein Betrieb, dem Gebühren nach der Gebührenverordnung der Landesregierung vorgeschrieben wurden, die Schwelle gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG überschritten hat, oder, dass ein Betrieb, dem Gebühren nach der Gebührenverordnung des Bundes vorgeschrieben wurden, diese Schwelle nicht erreicht hat, hat sie die Höhe der Gebühr für die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres neu zu berechnen. Die neu berechnete Gebühr ist mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sich zur ursprünglichen Gebühr ein Unterschiedsbetrag ergibt. Die Bescheide betreffend die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres treten mit Zustellung des neuen Gebührenbescheids außer Kraft.

 

(6) Ergibt sich aus dem Bescheid nach Abs. 5 nach Abzug der für die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres bereits geleisteten Zahlungen eine Gebührenschuld, so werden diese Gebühren einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig. Ergibt sich hingegen für das abgelaufene Kalenderjahr ein Guthaben, ist dies innerhalb eines Monats der gebührenpflichtigen Person zu überweisen. Eine allfällige Gebührenschuld oder ein allfälliges Guthaben ist im Bescheid nach Abs. 5 gesondert auszuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 3

Gebührenpflicht

 

(1) Gebührenpflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß § 1 durchgeführt werden. Die Gebührenpflicht der Unternehmerin oder des Unternehmers entsteht mit dem Ende der Untersuchung oder Kontrolle.

 

(2) Die Gebühren sind der gebührenpflichtigen Person von der Landesregierung durch Bescheid vorzuschreiben. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr ist nach den Gebührentatbeständen aufzuschlüsseln.

 

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids gemäß Abs. 2 fällig.

 

(4) Eine direkte Verrechnung zwischen der gebührenpflichtigen Person und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.

 

(5) Stellt die Abgabenbehörde nach Ablauf eines Jahres fest, dass ein Betrieb, dem Gebühren nach der Gebührenverordnung der Landesregierung vorgeschrieben wurden, die Schwelle gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG überschritten hat, oder, dass ein Betrieb, dem Gebühren nach der Gebührenverordnung des Bundes vorgeschrieben wurden, diese Schwelle nicht erreicht hat, hat sie die Höhe der Gebühr für die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres neu zu berechnen. Die neu berechnete Gebühr ist mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sich zur ursprünglichen Gebühr ein Unterschiedsbetrag ergibt. Die Bescheide betreffend die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres treten mit Zustellung des neuen Gebührenbescheids außer Kraft.

 

(6) Ergibt sich aus dem Bescheid nach Abs. 5 nach Abzug der für die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres bereits geleisteten Zahlungen eine Gebührenschuld, so werden diese Gebühren einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig. Ergibt sich hingegen für das abgelaufene Kalenderjahr ein Guthaben, ist dies innerhalb eines Monats der gebührenpflichtigen Person zu überweisen. Eine allfällige Gebührenschuld oder ein allfälliges Guthaben ist im Bescheid nach Abs. 5 gesondert auszuweisen.

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