§ 6 Oö. FlUGG 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 6

Verrechnungsstelle

 

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Verrechnungsstelle, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt, eingerichtet, die den Ertrag aus den Gebühren zu verwalten und zweckgebunden zu verwenden hat.

 

(2) Von der Verrechnungsstelle gemäß Abs. 1 sind folgende Kosten abzudecken:

1.

die Kosten für die Entschädigung der Aufsichtsorgane,

2.

die Kosten der bakteriologischen Fleischuntersuchung und sonstiger Untersuchungen,

3.

die Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane im Sinn des § 29 Abs. 1 und 2 Z. 2 LMSVG,

4.

die Kosten für die Ausgabe der Formblätter,

5.

die Kosten für die Entnahme, Verpackung und Versendung von Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung oder zu sonstigen Untersuchungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 6

Verrechnungsstelle

 

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Verrechnungsstelle, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt, eingerichtet, die den Ertrag aus den Gebühren zu verwalten und zweckgebunden zu verwenden hat.

 

(2) Von der Verrechnungsstelle gemäß Abs. 1 sind folgende Kosten abzudecken:

1.

die Kosten für die Entschädigung der Aufsichtsorgane,

2.

die Kosten der bakteriologischen Fleischuntersuchung und sonstiger Untersuchungen,

3.

die Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane im Sinn des § 29 Abs. 1 und 2 Z. 2 LMSVG,

4.

die Kosten für die Ausgabe der Formblätter,

5.

die Kosten für die Entnahme, Verpackung und Versendung von Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung oder zu sonstigen Untersuchungen.

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