§ 7 Oö. FlUGG 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 7

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 - Oö. FlUGG 1997, LGBl. Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, nach Maßgabe des Abs. 3 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zum 31. Dezember 2007 ereignet haben.

 

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

 

(3) Wurde bis zum 1. Jänner 2008 keine Verordnung gemäß § 2 erlassen, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 2 folgende Übergangsbestimmungen:

1.

auf Gebührentatbestände gemäß § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 finden die Gebühren nach der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001 Anwendung,

2.

die Entschädigung der Aufsichtsorgane ist nach den Bestimmungen der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001 zu berechnen,

3.

die Aufsichtsorgane haben die Meldepflichten nach § 4 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997 einzuhalten, weiters haben sie die Aufzeichnungen nach dieser Bestimmung zu führen, soweit nicht die Aufzeichnungen nach den Rechtsvorschriften des Bundes zu führen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 7

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 - Oö. FlUGG 1997, LGBl. Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, nach Maßgabe des Abs. 3 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zum 31. Dezember 2007 ereignet haben.

 

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

 

(3) Wurde bis zum 1. Jänner 2008 keine Verordnung gemäß § 2 erlassen, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 2 folgende Übergangsbestimmungen:

1.

auf Gebührentatbestände gemäß § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 finden die Gebühren nach der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001 Anwendung,

2.

die Entschädigung der Aufsichtsorgane ist nach den Bestimmungen der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001 zu berechnen,

3.

die Aufsichtsorgane haben die Meldepflichten nach § 4 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997 einzuhalten, weiters haben sie die Aufzeichnungen nach dieser Bestimmung zu führen, soweit nicht die Aufzeichnungen nach den Rechtsvorschriften des Bundes zu führen sind.

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