Anl. 1 K-BG 1997

Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 91/2023)Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2023,)

Es treten in Kraft:

  1. 1.Ziffer einsArt. I Z 3 am 31. Dezember 2023;Art. römisch eins Ziffer 3, am 31. Dezember 2023;
  2. 2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Artikel X(LGBl Nr 96/2024)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2024,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.Art. römisch II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. römisch II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten römisch eins abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. römisch II, ebenfalls nicht.
  3. (3)Absatz 3§ 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 4, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch III tritt am 1. September 2027 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, K-LUG in der Fassung des Art. römisch VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 29, Absatz 3, K-WFG in der Fassung des Art. römisch VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 9, K-BG 1997 in der Fassung des Art. römisch IX a tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
(LGBl Nr 91/2023)Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2023,)

Es treten in Kraft:

  1. 1.Ziffer einsArt. I Z 3 am 31. Dezember 2023;Art. römisch eins Ziffer 3, am 31. Dezember 2023;
  2. 2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Artikel X(LGBl Nr 96/2024)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2024,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.Art. römisch II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. römisch II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten römisch eins abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. römisch II, ebenfalls nicht.
  3. (3)Absatz 3§ 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 4, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch III tritt am 1. September 2027 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, K-LUG in der Fassung des Art. römisch VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 29, Absatz 3, K-WFG in der Fassung des Art. römisch VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 9, K-BG 1997 in der Fassung des Art. römisch IX a tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

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