§ 1 Oö. KV 2008 (weggefallen)

Oö. Kaufförderungs-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2020 bis 31.12.9999
§ 1

Art der Förderung

(1) Für den Kauf von Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern, die bei der Errichtung nicht gefördert wurden, können nicht rückzahlbare Zinsenzuschüsse zu Hypothekardarlehen gewährt werden.

(2) Das Kaufobjekt muss ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses der Käuferin oder des Käufers verwendet werden KV 2008 seit 01.06.2020 weggefallen.

(3) Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn eine sonstige Wohnbauförderung beansprucht wird, es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjekts oder um Rechtsgeschäfte in Erbangelegenheiten handelt.

(4) Wurde eine Wohnung bereits durch eine Kaufförderung gefördert, so ist eine weitere Förderung nicht zulässig.

Stand vor dem 01.06.2020

In Kraft vom 01.03.2008 bis 01.06.2020
§ 1

Art der Förderung

(1) Für den Kauf von Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern, die bei der Errichtung nicht gefördert wurden, können nicht rückzahlbare Zinsenzuschüsse zu Hypothekardarlehen gewährt werden.

(2) Das Kaufobjekt muss ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses der Käuferin oder des Käufers verwendet werden KV 2008 seit 01.06.2020 weggefallen.

(3) Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn eine sonstige Wohnbauförderung beansprucht wird, es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjekts oder um Rechtsgeschäfte in Erbangelegenheiten handelt.

(4) Wurde eine Wohnung bereits durch eine Kaufförderung gefördert, so ist eine weitere Förderung nicht zulässig.

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