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(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt für die ersten fünf Jahre jenen Teil, der einen Zinssatz von 2% übersteigt und ab dem sechsten Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz von 4% übersteigt.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 19/2008§ 3 )
(4) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf der Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten AufschlagsOö. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:
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(5) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessenKV 2008 seit 01.06.2020 weggefallen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(6) Eine Änderung des Zuschusses ist zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.
(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt für die ersten fünf Jahre jenen Teil, der einen Zinssatz von 2% übersteigt und ab dem sechsten Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz von 4% übersteigt.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 19/2008§ 3 )
(4) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf der Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten AufschlagsOö. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:
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(5) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessenKV 2008 seit 01.06.2020 weggefallen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
(6) Eine Änderung des Zuschusses ist zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.