§ 3 Oö. KV 2008 (weggefallen)

Oö. Kaufförderungs-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren.

(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt für die ersten fünf Jahre jenen Teil, der einen Zinssatz von 2% übersteigt und ab dem sechsten Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz von 4% übersteigt.

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 19/2008§ 3 )

(4) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf der Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:

1.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittelwert der drei günstigsten Angebote der Darlehensausschreibung des Wohnbauressorts;

2.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten Tagesendwert des am Tag der Angebotseröffnung dieser Ausschreibung auf Bloomberg veröffentlichten Brief-Basisswapsatzes („EUBSVT5 Index“ oder diesem gleichgestellt „EUBSVT5 Currency“) für den 6-Monats-Euribor gegen den 3-Monats-Euribor für die Laufzeit von fünf Jahren;

3.

einem Aufschlag von 17 Basispunkten.

Der so gebildete höchstzulässige Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor tritt mit dem der Verlautbarung des Ausschreibungsergebnisses folgenden Monat in Kraft. Als Grundlage für die vierteljährlichen Zinsanpassungen dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des neuen Kalenderquartals. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt auf der Basis kalendermäßig/360. (Anm: LGBl.Nr. 53/2011)

(5) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessenKV 2008 seit 01.06.2020 weggefallen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.

(6) Eine Änderung des Zuschusses ist zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.

Stand vor dem 01.06.2020

In Kraft vom 01.07.2011 bis 01.06.2020
(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren.

(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt für die ersten fünf Jahre jenen Teil, der einen Zinssatz von 2% übersteigt und ab dem sechsten Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz von 4% übersteigt.

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 19/2008§ 3 )

(4) Die Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf der Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:

1.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittelwert der drei günstigsten Angebote der Darlehensausschreibung des Wohnbauressorts;

2.

dem auf volle Basispunkte kaufmännisch gerundeten Tagesendwert des am Tag der Angebotseröffnung dieser Ausschreibung auf Bloomberg veröffentlichten Brief-Basisswapsatzes („EUBSVT5 Index“ oder diesem gleichgestellt „EUBSVT5 Currency“) für den 6-Monats-Euribor gegen den 3-Monats-Euribor für die Laufzeit von fünf Jahren;

3.

einem Aufschlag von 17 Basispunkten.

Der so gebildete höchstzulässige Aufschlag auf den 3-Monats-Euribor tritt mit dem der Verlautbarung des Ausschreibungsergebnisses folgenden Monat in Kraft. Als Grundlage für die vierteljährlichen Zinsanpassungen dient für das neue Kalenderquartal jeweils der Tageswert des 3-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des neuen Kalenderquartals. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt auf der Basis kalendermäßig/360. (Anm: LGBl.Nr. 53/2011)

(5) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessenKV 2008 seit 01.06.2020 weggefallen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.

(6) Eine Änderung des Zuschusses ist zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.

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