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Sozialberufe im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
1. | Sozialbetreuungsberufe im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005: | |||||||||
a) | Heimhilfe, | |||||||||
b) | Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“, | |||||||||
c) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“, | |||||||||
d) | Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“, | |||||||||
e) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“, | |||||||||
f) | Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“, | |||||||||
g) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“, | |||||||||
h) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit „F“; | |||||||||
2. | spezifische Berufe für die soziale Betreuung von Menschen | |||||||||
a) | Persönlichen Assistenz, | |||||||||
b) | Frühförderung, Sehfrühförderung und | |||||||||
c) |
| |||||||||
d) | Alltagsbegleitung sowie | |||||||||
3. | der spezifische Beruf zur sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Hilfen nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 42/2017, 68/2021) |
Sozialberufe im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
1. | Sozialbetreuungsberufe im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005: | |||||||||
a) | Heimhilfe, | |||||||||
b) | Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“, | |||||||||
c) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“, | |||||||||
d) | Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“, | |||||||||
e) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“, | |||||||||
f) | Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“, | |||||||||
g) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung „BB“, | |||||||||
h) | Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit „F“; | |||||||||
2. | spezifische Berufe für die soziale Betreuung von Menschen | |||||||||
a) | Persönlichen Assistenz, | |||||||||
b) | Frühförderung, Sehfrühförderung und | |||||||||
c) |
| |||||||||
d) | Alltagsbegleitung sowie | |||||||||
3. | der spezifische Beruf zur sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Hilfen nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 42/2017, 68/2021) |