§ 11 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 11

Einschränkung und Entziehung der Berufsberechtigung

(1) Wenn von der Behörde auf Grund von behördlich festgestellten Tatsachen angenommen werden muss, dass Angehörige der Sozialberufe bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Leben, die Gesundheit, die körperliche Integrität oder die körperliche oder geistige Entwicklung betreuter Personen schädigen oder beträchtlich gefährden, hat die Behörde nach einer Anzeige im Sinn des § 84 StPO§ 78 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Einstellung in einem gerichtlichen Verfahren mit Bescheid gemäß § 57 AVG eine Einschränkung oder Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung anzuordnen, soweit dies zur Abwendung des Schadens oder der Gefahr erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009)

(2) Die Behörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 4 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Sobald die Voraussetzungen gemäß § 4 vorliegen und gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag wieder zu erteilen.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 30.08.2008 bis 30.09.2009

§ 11

Einschränkung und Entziehung der Berufsberechtigung

(1) Wenn von der Behörde auf Grund von behördlich festgestellten Tatsachen angenommen werden muss, dass Angehörige der Sozialberufe bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Leben, die Gesundheit, die körperliche Integrität oder die körperliche oder geistige Entwicklung betreuter Personen schädigen oder beträchtlich gefährden, hat die Behörde nach einer Anzeige im Sinn des § 84 StPO§ 78 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Einstellung in einem gerichtlichen Verfahren mit Bescheid gemäß § 57 AVG eine Einschränkung oder Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung anzuordnen, soweit dies zur Abwendung des Schadens oder der Gefahr erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 92/2009)

(2) Die Behörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 4 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Sobald die Voraussetzungen gemäß § 4 vorliegen und gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag wieder zu erteilen.

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