§ 50 Oö. SBG § 50

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausübung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der JugendwohlfahrtKinder- und Jugendhilfe setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(2) Dienstgeber eines sozialpädagogischen Fachbetreuers oder einer sozialpädagogischen Fachbetreuerin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Sozialpädagogische Fachbetreuer und sozialpädagogische Fachbetreuerinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 30.08.2008 bis 30.06.2017

(1) Die Berufsausübung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der JugendwohlfahrtKinder- und Jugendhilfe setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(2) Dienstgeber eines sozialpädagogischen Fachbetreuers oder einer sozialpädagogischen Fachbetreuerin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Sozialpädagogische Fachbetreuer und sozialpädagogische Fachbetreuerinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

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