§ 29 K-AGO Entschädigung

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
  2. (2)Absatz 2Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 4 bis 6 oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein durch Verordnung des Gemeinderates festzulegendes Sitzungsgeld. Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. Das Sitzungsgeld darf für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern 170,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern 260,- Euro nicht übersteigen; es muss in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern mindestens 70,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 160,- Euro betragen. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Absatz 4 bis 6 oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein durch Verordnung des Gemeinderates festzulegendes Sitzungsgeld. Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. Das Sitzungsgeld darf für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern 170,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern 260,- Euro nicht übersteigen; es muss in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern mindestens 70,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 160,- Euro betragen. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.
  3. (3)Absatz 3Dem Obmann eines Ausschusses gebührt das Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.
  4. (4)Absatz 4Wurden Beschlüsse nach § 69 Abs. 4, 5 oder 6 gefasst, gebührt den Mitgliedern des Gemeindevorstandes – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug. Wurden die Aufgaben auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, beträgt dieser Bezug in GemeindenWurden Beschlüsse nach Paragraph 69, Absatz 4,, 5 oder 6 gefasst, gebührt den Mitgliedern des Gemeindevorstandes – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug. Wurden die Aufgaben auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, beträgt dieser Bezug in Gemeinden
    1. mitmit3.001 bis 5.000 Einwohnern 778,-- Euro
    2. mitmit5.001 bis 10.000 Einwohnern 842,-- Euro
    3. mitmit10.001 bis 20.000 Einwohnern 1.404,-- Euro
    4. mitmitmehr als 20.000 Einwohnern 2.041,-- Euro
  5. (5)Absatz 5Erfolgte die Aufteilung gemäß § 69 Abs. 4 oder 5 nicht auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes, beträgt der Bezug nach Abs. 4 in GemeindenErfolgte die Aufteilung gemäß Paragraph 69, Absatz 4, oder 5 nicht auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes, beträgt der Bezug nach Absatz 4, in Gemeinden
    1. mitmitbis zu 2.500 Einwohnern 794,-- Euro
    2. mitmit2.501 bis 5.000 Einwohnern 1.134,-- Euro
    3. mitmit5.001 bis 10.000 Einwohnern 1.263,-- Euro
  6. (6)Absatz 6Wird die Funktion als Mitglied des Gemeindevorstandes nicht während des vollen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
  7. (7)Absatz 7Dienstreisen des Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, abzugelten, soweit in Abs. 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird.Dienstreisen des Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, abzugelten, soweit in Absatz 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird.
  8. (8)Absatz 8Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
  9. (9)Absatz 9Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
  10. (10)Absatz 10Abs. 7 und 9 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der betreffenden Gemeinde getragen werden.Absatz 7 und 9 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der betreffenden Gemeinde getragen werden.
  11. (11)Absatz 11Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) gebührt dem ihn vertretenden Vizebürgermeister für die Dauer der weiteren Vertretung der gleiche Bezug wie dem Bürgermeister; während dieser Zeit hat der Bürgermeister nur Anspruch auf zwei Drittel seines Bezuges. Dauert diese Vertretung länger als ein halbes Jahr, so ruht der dem Bürgermeister zukommende Bezug für die Dauer seiner weiteren Verhinderung. Ein einem Vizebürgermeister auf Grund seiner Stellung als Vizebürgermeister zukommender Bezug gemäß Abs. 4 oder 5 ruht, solange er den gleichen Bezug erhält wie der Bürgermeister. Hat der Bürgermeister nach bezügerechtlichen Bestimmungen Pensions(versicherungs)beiträge zu entrichten, bleibt diese Verpflichtung auch dann aufrecht, wenn er keinen oder nicht den vollen Bezug bezieht. Eine Verminderung oder ein Ruhen des Bezuges nach diesem Gesetz hat keine Auswirkungen auf Maßnahmen nach bezügerechtlichen Bestimmungen.Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung des Bürgermeisters (Paragraph 75, Absatz eins,) gebührt dem ihn vertretenden Vizebürgermeister für die Dauer der weiteren Vertretung der gleiche Bezug wie dem Bürgermeister; während dieser Zeit hat der Bürgermeister nur Anspruch auf zwei Drittel seines Bezuges. Dauert diese Vertretung länger als ein halbes Jahr, so ruht der dem Bürgermeister zukommende Bezug für die Dauer seiner weiteren Verhinderung. Ein einem Vizebürgermeister auf Grund seiner Stellung als Vizebürgermeister zukommender Bezug gemäß Absatz 4, oder 5 ruht, solange er den gleichen Bezug erhält wie der Bürgermeister. Hat der Bürgermeister nach bezügerechtlichen Bestimmungen Pensions(versicherungs)beiträge zu entrichten, bleibt diese Verpflichtung auch dann aufrecht, wenn er keinen oder nicht den vollen Bezug bezieht. Eine Verminderung oder ein Ruhen des Bezuges nach diesem Gesetz hat keine Auswirkungen auf Maßnahmen nach bezügerechtlichen Bestimmungen.
  12. (12)Absatz 12Die Bestimmungen des Abs. 11 gelten nicht für Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben; in diesen Fällen gebührt nach einer mehr als zweimonatigen Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) den zwei Vizebürgermeistern für die Dauer der weiteren Vertretung ein Zuschlag zu dem ihnen nach Abs. 4 oder 5 gebührenden Bezug in der Höhe von 100 v. H.Die Bestimmungen des Absatz 11, gelten nicht für Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben; in diesen Fällen gebührt nach einer mehr als zweimonatigen Verhinderung des Bürgermeisters (Paragraph 75, Absatz eins,) den zwei Vizebürgermeistern für die Dauer der weiteren Vertretung ein Zuschlag zu dem ihnen nach Absatz 4, oder 5 gebührenden Bezug in der Höhe von 100 v. H.
  13. (13)Absatz 13Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 2, 4, 5 und 12 ist die Volkszahl gemäß § 1011 Abs. 78 FAG 20172024 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Absatz 2,, 4, 5 und 12 ist die Volkszahl gemäß Paragraph 1011, Absatz 78, FAG 20172024 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.
  14. (14)Absatz 14Die Anpassung der in Abs. 2 festgelegten Beträge, des mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in Abs. 4 und 5 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 BezBegrBVG. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teil-baren Centbetrag gerundeten Beträge gemäß Abs. 2, 4 und 5 durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der Bürgermeister hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Beträge für das mit Verordnung des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld durch Verordnung kundzumachen. Bei der Rundung sind jeweils Beträge ab einschließlich fünf Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden.Die Anpassung der in Absatz 2, festgelegten Beträge, des mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in Absatz 4 und 5 festgelegten Bezüge richtet sich nach Paragraph 3, BezBegrBVG. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teil-baren Centbetrag gerundeten Beträge gemäß Absatz 2,, 4 und 5 durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der Bürgermeister hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Beträge für das mit Verordnung des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld durch Verordnung kundzumachen. Bei der Rundung sind jeweils Beträge ab einschließlich fünf Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden.

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
  2. (2)Absatz 2Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 4 bis 6 oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein durch Verordnung des Gemeinderates festzulegendes Sitzungsgeld. Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. Das Sitzungsgeld darf für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern 170,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern 260,- Euro nicht übersteigen; es muss in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern mindestens 70,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 160,- Euro betragen. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Absatz 4 bis 6 oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein durch Verordnung des Gemeinderates festzulegendes Sitzungsgeld. Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. Das Sitzungsgeld darf für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern 170,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern 260,- Euro nicht übersteigen; es muss in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern mindestens 70,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 160,- Euro betragen. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.
  3. (3)Absatz 3Dem Obmann eines Ausschusses gebührt das Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.
  4. (4)Absatz 4Wurden Beschlüsse nach § 69 Abs. 4, 5 oder 6 gefasst, gebührt den Mitgliedern des Gemeindevorstandes – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug. Wurden die Aufgaben auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, beträgt dieser Bezug in GemeindenWurden Beschlüsse nach Paragraph 69, Absatz 4,, 5 oder 6 gefasst, gebührt den Mitgliedern des Gemeindevorstandes – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug. Wurden die Aufgaben auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, beträgt dieser Bezug in Gemeinden
    1. mitmit3.001 bis 5.000 Einwohnern 778,-- Euro
    2. mitmit5.001 bis 10.000 Einwohnern 842,-- Euro
    3. mitmit10.001 bis 20.000 Einwohnern 1.404,-- Euro
    4. mitmitmehr als 20.000 Einwohnern 2.041,-- Euro
  5. (5)Absatz 5Erfolgte die Aufteilung gemäß § 69 Abs. 4 oder 5 nicht auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes, beträgt der Bezug nach Abs. 4 in GemeindenErfolgte die Aufteilung gemäß Paragraph 69, Absatz 4, oder 5 nicht auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes, beträgt der Bezug nach Absatz 4, in Gemeinden
    1. mitmitbis zu 2.500 Einwohnern 794,-- Euro
    2. mitmit2.501 bis 5.000 Einwohnern 1.134,-- Euro
    3. mitmit5.001 bis 10.000 Einwohnern 1.263,-- Euro
  6. (6)Absatz 6Wird die Funktion als Mitglied des Gemeindevorstandes nicht während des vollen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
  7. (7)Absatz 7Dienstreisen des Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, abzugelten, soweit in Abs. 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird.Dienstreisen des Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, abzugelten, soweit in Absatz 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird.
  8. (8)Absatz 8Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
  9. (9)Absatz 9Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
  10. (10)Absatz 10Abs. 7 und 9 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der betreffenden Gemeinde getragen werden.Absatz 7 und 9 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der betreffenden Gemeinde getragen werden.
  11. (11)Absatz 11Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) gebührt dem ihn vertretenden Vizebürgermeister für die Dauer der weiteren Vertretung der gleiche Bezug wie dem Bürgermeister; während dieser Zeit hat der Bürgermeister nur Anspruch auf zwei Drittel seines Bezuges. Dauert diese Vertretung länger als ein halbes Jahr, so ruht der dem Bürgermeister zukommende Bezug für die Dauer seiner weiteren Verhinderung. Ein einem Vizebürgermeister auf Grund seiner Stellung als Vizebürgermeister zukommender Bezug gemäß Abs. 4 oder 5 ruht, solange er den gleichen Bezug erhält wie der Bürgermeister. Hat der Bürgermeister nach bezügerechtlichen Bestimmungen Pensions(versicherungs)beiträge zu entrichten, bleibt diese Verpflichtung auch dann aufrecht, wenn er keinen oder nicht den vollen Bezug bezieht. Eine Verminderung oder ein Ruhen des Bezuges nach diesem Gesetz hat keine Auswirkungen auf Maßnahmen nach bezügerechtlichen Bestimmungen.Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung des Bürgermeisters (Paragraph 75, Absatz eins,) gebührt dem ihn vertretenden Vizebürgermeister für die Dauer der weiteren Vertretung der gleiche Bezug wie dem Bürgermeister; während dieser Zeit hat der Bürgermeister nur Anspruch auf zwei Drittel seines Bezuges. Dauert diese Vertretung länger als ein halbes Jahr, so ruht der dem Bürgermeister zukommende Bezug für die Dauer seiner weiteren Verhinderung. Ein einem Vizebürgermeister auf Grund seiner Stellung als Vizebürgermeister zukommender Bezug gemäß Absatz 4, oder 5 ruht, solange er den gleichen Bezug erhält wie der Bürgermeister. Hat der Bürgermeister nach bezügerechtlichen Bestimmungen Pensions(versicherungs)beiträge zu entrichten, bleibt diese Verpflichtung auch dann aufrecht, wenn er keinen oder nicht den vollen Bezug bezieht. Eine Verminderung oder ein Ruhen des Bezuges nach diesem Gesetz hat keine Auswirkungen auf Maßnahmen nach bezügerechtlichen Bestimmungen.
  12. (12)Absatz 12Die Bestimmungen des Abs. 11 gelten nicht für Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben; in diesen Fällen gebührt nach einer mehr als zweimonatigen Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) den zwei Vizebürgermeistern für die Dauer der weiteren Vertretung ein Zuschlag zu dem ihnen nach Abs. 4 oder 5 gebührenden Bezug in der Höhe von 100 v. H.Die Bestimmungen des Absatz 11, gelten nicht für Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben; in diesen Fällen gebührt nach einer mehr als zweimonatigen Verhinderung des Bürgermeisters (Paragraph 75, Absatz eins,) den zwei Vizebürgermeistern für die Dauer der weiteren Vertretung ein Zuschlag zu dem ihnen nach Absatz 4, oder 5 gebührenden Bezug in der Höhe von 100 v. H.
  13. (13)Absatz 13Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 2, 4, 5 und 12 ist die Volkszahl gemäß § 1011 Abs. 78 FAG 20172024 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Absatz 2,, 4, 5 und 12 ist die Volkszahl gemäß Paragraph 1011, Absatz 78, FAG 20172024 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.
  14. (14)Absatz 14Die Anpassung der in Abs. 2 festgelegten Beträge, des mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in Abs. 4 und 5 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 BezBegrBVG. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teil-baren Centbetrag gerundeten Beträge gemäß Abs. 2, 4 und 5 durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der Bürgermeister hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Beträge für das mit Verordnung des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld durch Verordnung kundzumachen. Bei der Rundung sind jeweils Beträge ab einschließlich fünf Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden.Die Anpassung der in Absatz 2, festgelegten Beträge, des mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in Absatz 4 und 5 festgelegten Bezüge richtet sich nach Paragraph 3, BezBegrBVG. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teil-baren Centbetrag gerundeten Beträge gemäß Absatz 2,, 4 und 5 durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der Bürgermeister hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Beträge für das mit Verordnung des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld durch Verordnung kundzumachen. Bei der Rundung sind jeweils Beträge ab einschließlich fünf Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden.

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