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(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)
(3) Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.
(4) Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.
(5) Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 2 Z 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 39/2009)
(6) Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Abs. 1 bis 5 möglich ist, sind die Beiträge nach den §§ 5 ff zu leisten.
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)
(3) Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.
(4) Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.
(5) Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 2 Z 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 39/2009)
(6) Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Abs. 1 bis 5 möglich ist, sind die Beiträge nach den §§ 5 ff zu leisten.