§ 2 Oö. CBR (weggefallen)

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert§ 2 .

(2) Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:

1.

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer,

2.

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988, der Investitionsrücklage (§ 9 EStG 1988) und des Investitionsbetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen,

3.

bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes,

4.

alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs oder tatsächlich gewährt werden. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen für Kinder,

5.

das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).

(Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)

(4) Das Einkommen ist nachzuweisen

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das letzte veranlagte Kalenderjahr,

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Arbeitnehmerveranlagungsbescheids oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr; dabei ist eine Erklärung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben,

3.

bei Landwirten, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des letzten land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertbescheids,

4.

bei Personen, die ein Einkommen beziehen, das nach § 3 EStG 1988 steuerfrei belassen ist und zur Abdeckung des Lebensbedarfs dient, durch Vorlage des Nachweises über den Erhalt der Leistungen für das vorangegangene Kalenderjahr,

5.

für die Berechnung des subsidiären Mindesteinkommens durch die Vorlage der Einkommensnachweise der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten des Menschen mit Beeinträchtigungen,

6.

für allfällige Einkünfte aus Unterhaltsansprüchen durch entsprechende Unterlagen (wie z. B. Unterhaltsklage, Scheidungsurteil).Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht und verlangt werden.

(5) Vom ermittelten Einkommen sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen CBR seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.12.2017
(1) Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert§ 2 .

(2) Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:

1.

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer,

2.

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988, der Investitionsrücklage (§ 9 EStG 1988) und des Investitionsbetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen,

3.

bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes,

4.

alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs oder tatsächlich gewährt werden. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen für Kinder,

5.

das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).

(Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)

(4) Das Einkommen ist nachzuweisen

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das letzte veranlagte Kalenderjahr,

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Arbeitnehmerveranlagungsbescheids oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr; dabei ist eine Erklärung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben,

3.

bei Landwirten, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des letzten land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertbescheids,

4.

bei Personen, die ein Einkommen beziehen, das nach § 3 EStG 1988 steuerfrei belassen ist und zur Abdeckung des Lebensbedarfs dient, durch Vorlage des Nachweises über den Erhalt der Leistungen für das vorangegangene Kalenderjahr,

5.

für die Berechnung des subsidiären Mindesteinkommens durch die Vorlage der Einkommensnachweise der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten des Menschen mit Beeinträchtigungen,

6.

für allfällige Einkünfte aus Unterhaltsansprüchen durch entsprechende Unterlagen (wie z. B. Unterhaltsklage, Scheidungsurteil).Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht und verlangt werden.

(5) Vom ermittelten Einkommen sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen CBR seit 31.12.2017 weggefallen.

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