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Legende:
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(2) Folgendes verwertbare Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:
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(3) Darüber hinaus sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2009)
(3a) Beim Bezug von Leistungen gemäß § 9 § 3 Oö. ChG (Heilbehandlung), § 11 OöCBR seit 31.12.2017 weggefallen. ChG (Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität), § 13 Oö. ChG (Persönliche Assistenz) und § 14 Oö. ChG (Mobile Betreuung und Hilfe) beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag 40.000 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)
(2) Folgendes verwertbare Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:
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(3) Darüber hinaus sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2009)
(3a) Beim Bezug von Leistungen gemäß § 9 § 3 Oö. ChG (Heilbehandlung), § 11 OöCBR seit 31.12.2017 weggefallen. ChG (Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität), § 13 Oö. ChG (Persönliche Assistenz) und § 14 Oö. ChG (Mobile Betreuung und Hilfe) beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag 40.000 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)