§ 3 Oö. CBR (weggefallen)

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und sonstigen Werte, soweit sie verwertbar sind.

(2) Folgendes verwertbare Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:

1.

ein den Lebensverhältnissen angemessener Hausrat,

2.

Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist,

3.

Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte einschließlich deren Erträgnisse,

4.

Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit dienen.

(Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

(3) Darüber hinaus sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2009)

(3a) Beim Bezug von Leistungen gemäß § 9 § 3 Oö. ChG (Heilbehandlung), § 11 CBR seit 31.12.2017 weggefallen. ChG (Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität), § 13 Oö. ChG (Persönliche Assistenz) und § 14 Oö. ChG (Mobile Betreuung und Hilfe) beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag 40.000 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2017
(1) Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und sonstigen Werte, soweit sie verwertbar sind.

(2) Folgendes verwertbare Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:

1.

ein den Lebensverhältnissen angemessener Hausrat,

2.

Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist,

3.

Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte einschließlich deren Erträgnisse,

4.

Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit dienen.

(Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

(3) Darüber hinaus sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2009)

(3a) Beim Bezug von Leistungen gemäß § 9 § 3 Oö. ChG (Heilbehandlung), § 11 CBR seit 31.12.2017 weggefallen. ChG (Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität), § 13 Oö. ChG (Persönliche Assistenz) und § 14 Oö. ChG (Mobile Betreuung und Hilfe) beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag 40.000 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 28/2013)

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