§ 5 Oö. CBR (weggefallen)

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 5

Beitrag zur Heilbehandlung nach § 9 § 5 Oö. ChG

(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von

1.

Hippotherapie,

2.

konduktiver Mehrfachtherapie in intensiver bzw. stundenweiser Form bzw.

3.

Heilbehandlung für gehörlose, sinnes-, sprach- und wahrnehmungsbeeinträchtigte Menschengewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:

-

10% der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung.

(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von konduktiver ganztägiger oder halbtägiger Mehrfachtherapie gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzwCBR seit 31.12.2017 weggefallen. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag - ausgehend vom Ausgangswert (= 40% des jeweils gewährten Pflegegeldes) - wie folgt:

1.

bei ganztägiger Therapie 20% des Ausgangswerts je Tag,

2.

bei halbtägiger Therapie 10% des Ausgangswerts je Halbtag.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2017
§ 5

Beitrag zur Heilbehandlung nach § 9 § 5 Oö. ChG

(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von

1.

Hippotherapie,

2.

konduktiver Mehrfachtherapie in intensiver bzw. stundenweiser Form bzw.

3.

Heilbehandlung für gehörlose, sinnes-, sprach- und wahrnehmungsbeeinträchtigte Menschengewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:

-

10% der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung.

(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von konduktiver ganztägiger oder halbtägiger Mehrfachtherapie gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzwCBR seit 31.12.2017 weggefallen. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag - ausgehend vom Ausgangswert (= 40% des jeweils gewährten Pflegegeldes) - wie folgt:

1.

bei ganztägiger Therapie 20% des Ausgangswerts je Tag,

2.

bei halbtägiger Therapie 10% des Ausgangswerts je Halbtag.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten