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Beitrag zur Heilbehandlung nach § 9 § 5 Oö. ChG
(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von
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(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von konduktiver ganztägiger oder halbtägiger Mehrfachtherapie gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzwCBR seit 31.12.2017 weggefallen. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag - ausgehend vom Ausgangswert (= 40% des jeweils gewährten Pflegegeldes) - wie folgt:
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Beitrag zur Heilbehandlung nach § 9 § 5 Oö. ChG
(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von
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(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von konduktiver ganztägiger oder halbtägiger Mehrfachtherapie gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzwCBR seit 31.12.2017 weggefallen. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag - ausgehend vom Ausgangswert (= 40% des jeweils gewährten Pflegegeldes) - wie folgt:
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