§ 7 Oö. CBR (weggefallen)

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 7

Beitrag zur fähigkeitsorientierten Aktivität

gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 § 7 Oö. ChG

(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzwCBR seit 31.12.2017 weggefallen. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4:38 Stunden x vereinbarte Leistungsstunden in der Woche = monatlicher Beitrag.

(Anm: LGBl. Nr. 39/2009)

(2) Bei mehr als 38 vereinbarten Leistungsstunden in der Woche werden die darüber hinausgehenden Leistungsstunden bei der Berechnung des Beitrags nach Abs. 1 nicht berücksichtigt. (Anm: LGBl. Nr. 39/2009)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2017
§ 7

Beitrag zur fähigkeitsorientierten Aktivität

gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 § 7 Oö. ChG

(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzwCBR seit 31.12.2017 weggefallen. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4:38 Stunden x vereinbarte Leistungsstunden in der Woche = monatlicher Beitrag.

(Anm: LGBl. Nr. 39/2009)

(2) Bei mehr als 38 vereinbarten Leistungsstunden in der Woche werden die darüber hinausgehenden Leistungsstunden bei der Berechnung des Beitrags nach Abs. 1 nicht berücksichtigt. (Anm: LGBl. Nr. 39/2009)

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