§ 8 Oö. CBR (weggefallen)

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw§ 8 . werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4:20 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher BeitragCBR seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- 20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

(Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2017
(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw§ 8 . werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4:20 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher BeitragCBR seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- 20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

(Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

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