§ 35 K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Bürgermeister hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte anfügen.

(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des § 16 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch, übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.

(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlußfassung einzelner Tagesordnungspunkte insbesondere zufolge Befangenheit (§ 40) an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.

(4) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. 3 gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrundeliegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.

(4a) Sind bei Tagesordnungspunkten, die Wahlen betreffen, der Bürgermeister und die Vizebürgermeister an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.

(5) Für einen Beschluß, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.

(5a) Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§ 36 Abs. 3), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.

(5b) Soweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuß oder der Gemeindevorstand zu befassen ist, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§ 41, 62 Abs. 2, 76 Abs. 1) oder der Befassung des Gemeindevorstandes nach § 76 Abs. 3 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs. 1, 2 und 5) und behandelt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(5c) Wird in einer Sitzung des Gemeinderates der Bericht durch den Berichterstatter oder seinen Stellvertreter nicht erstattet, so hat der Bürgermeister die Berichterstattung wahrzunehmen.

(6) Der Leiter des inneren Dienstes hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Gemeinde oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2022
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Bürgermeister hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte anfügen.

(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des § 16 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch, übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.

(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlußfassung einzelner Tagesordnungspunkte insbesondere zufolge Befangenheit (§ 40) an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.

(4) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. 3 gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrundeliegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.

(4a) Sind bei Tagesordnungspunkten, die Wahlen betreffen, der Bürgermeister und die Vizebürgermeister an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.

(5) Für einen Beschluß, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.

(5a) Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§ 36 Abs. 3), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.

(5b) Soweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuß oder der Gemeindevorstand zu befassen ist, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§ 41, 62 Abs. 2, 76 Abs. 1) oder der Befassung des Gemeindevorstandes nach § 76 Abs. 3 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs. 1, 2 und 5) und behandelt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(5c) Wird in einer Sitzung des Gemeinderates der Bericht durch den Berichterstatter oder seinen Stellvertreter nicht erstattet, so hat der Bürgermeister die Berichterstattung wahrzunehmen.

(6) Der Leiter des inneren Dienstes hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Gemeinde oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten