§ 11 Oö. CBR (weggefallen)

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw§ 11 . werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag für die Betreuung und Hilfe pauschal wie folgt:

- jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 = BeitragCBR seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim oder die Maßnahme Kurzzeitwohnen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:

1.

Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2, wobei hievon 20% sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) unberücksichtigt bleiben, sowie

2.

pflegebezogene Geldleistungen, wobei 20% des Betrags der Stufe 3 des Pflegegeldes nach dem Oö. Pflegegeldgesetz oder bei Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG, der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfasste Betrag unberücksichtigt bleiben.

Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 11 Oö. PGG nach dem Monat August 1996 bzw. der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nach dem Monat April 1996 erfolgt, verringert sich der anrechnungsfreie Betrag von 20% auf 10% des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3.

(2a) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gleichzeitig mit Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 30 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher Beitrag.

(Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

(3) Wenn die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim gleichzeitig mit

1.

Heilbehandlung,

2.

Frühförderung,

3.

fähigkeitsorientierter Aktivität oder

4.

Trainingsmaßnahmen

gewährt wird und dafür bereits ein Beitrag gemäß Abs. 2 geleistet wird, ist für die Maßnahmen gemäß Z. 1 bis 4 kein zusätzlicher Beitrag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2017
(1) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw§ 11 . werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag für die Betreuung und Hilfe pauschal wie folgt:

- jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 = BeitragCBR seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim oder die Maßnahme Kurzzeitwohnen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:

1.

Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2, wobei hievon 20% sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) unberücksichtigt bleiben, sowie

2.

pflegebezogene Geldleistungen, wobei 20% des Betrags der Stufe 3 des Pflegegeldes nach dem Oö. Pflegegeldgesetz oder bei Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG, der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfasste Betrag unberücksichtigt bleiben.

Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 11 Oö. PGG nach dem Monat August 1996 bzw. der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nach dem Monat April 1996 erfolgt, verringert sich der anrechnungsfreie Betrag von 20% auf 10% des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3.

(2a) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gleichzeitig mit Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 30 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher Beitrag.

(Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

(3) Wenn die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim gleichzeitig mit

1.

Heilbehandlung,

2.

Frühförderung,

3.

fähigkeitsorientierter Aktivität oder

4.

Trainingsmaßnahmen

gewährt wird und dafür bereits ein Beitrag gemäß Abs. 2 geleistet wird, ist für die Maßnahmen gemäß Z. 1 bis 4 kein zusätzlicher Beitrag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 101/2010)

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