§ 12 Oö. CBR (weggefallen)

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 12

Deckelung der Beiträge

bei der Gewährung von Maßnahmen

Bei Gewährung von

1.

Heilbehandlung,

2.

Frühförderung,

3.

fähigkeitsorientierter Aktivität,

4.

Trainingsmaßnahmen,

5.

Wohnen in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft,

6.

Persönlicher Assistenz, oder

7.

mobiler Betreuung und Hilfe

darf die Summe der dafür gemäß §§ 5 bis 10 und § 11 Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge insgesamt nicht mehr als 80% des jeweils gewährten Pflegegeldes überschreiten.

(Anm: LGBl. Nr. 39/2009)

Oö. CBR seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2017
§ 12

Deckelung der Beiträge

bei der Gewährung von Maßnahmen

Bei Gewährung von

1.

Heilbehandlung,

2.

Frühförderung,

3.

fähigkeitsorientierter Aktivität,

4.

Trainingsmaßnahmen,

5.

Wohnen in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft,

6.

Persönlicher Assistenz, oder

7.

mobiler Betreuung und Hilfe

darf die Summe der dafür gemäß §§ 5 bis 10 und § 11 Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge insgesamt nicht mehr als 80% des jeweils gewährten Pflegegeldes überschreiten.

(Anm: LGBl. Nr. 39/2009)

Oö. CBR seit 31.12.2017 weggefallen.

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