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(2) Die Allgemeine Frühförderung kann von Geburt an beantragt werden und endet mit dem Eintritt in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen oder in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 1 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Allgemeinen Frühförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere
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(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:
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(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.
(6) Die Allgemeine Frühförderung wird befristet längstens für 2 Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Allgemeine Frühförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
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(8) Die Allgemeine Frühförderung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten. Für die maximal festgelegte Dauer kann in Ausnahmefällen auf Grund von kindes- oder familienbezogenen Besonderheiten bei der zuständigen Behörde eine Kürzung auf 60 Minuten je Fördereinheit beantragt werden.
(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 Oö. ChG bzw. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.
(10) Die Allgemeine Frühförderung kann gleichzeitig
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(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Allgemeiner Frühförderung kann nicht gewährt werden, wenn
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(Anm: LGBl. Nr. 73/2015)
(12) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Allgemeiner Frühförderung kann bei Eintritt in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen weiterhin gewährt werden, wenn ein fachlich begründeter Bedarf besteht. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)
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(2) Die Allgemeine Frühförderung kann von Geburt an beantragt werden und endet mit dem Eintritt in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen oder in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 1 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Allgemeinen Frühförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere
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(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:
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(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.
(6) Die Allgemeine Frühförderung wird befristet längstens für 2 Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Allgemeine Frühförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
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(8) Die Allgemeine Frühförderung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten. Für die maximal festgelegte Dauer kann in Ausnahmefällen auf Grund von kindes- oder familienbezogenen Besonderheiten bei der zuständigen Behörde eine Kürzung auf 60 Minuten je Fördereinheit beantragt werden.
(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 Oö. ChG bzw. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.
(10) Die Allgemeine Frühförderung kann gleichzeitig
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(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Allgemeiner Frühförderung kann nicht gewährt werden, wenn
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(Anm: LGBl. Nr. 73/2015)
(12) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Allgemeiner Frühförderung kann bei Eintritt in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen weiterhin gewährt werden, wenn ein fachlich begründeter Bedarf besteht. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)