§ 1a Oö. CH (weggefallen)

Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Frühförderung in Form von Familienbegleitung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1a Oö. ChG Kinder, denen die Leistung Allgemeine Frühförderung zuerkannt wurde und in deren Lebensumfeld eines der folgenden Kriterien gegeben ist:

1.

Überforderung des Familiensystems;

2.

Soziale Notlagen, die das Kind unmittelbar betreffen;

3.

Erziehungsschwierigkeiten bei auffälligem Verhalten des Kindes;

4.

Vernachlässigung der Erziehungsfunktion;

5.

Entwicklungsverzögerung auf Grund mangelnder Auseinandersetzung bzw. Beziehungsgestaltung mit dem Kind, Vernachlässigung des Kindes und/oder sozialer Deprivation;

6.

Verhaltensauffälligkeiten resultierend aus erhöhter Gewaltbereitschaft und sexueller Übergriffigkeiten oder

7.

(Drohende) Psychische Erkrankung der Eltern bzw. eines Elternteils.

(2) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs erfolgt durch die zuständige Einrichtung mittels

1.

Durchführung eines Informations- bzw. Erstgesprächs,

2.

Feststellung des Förderbedarfs,

3.

Formulierung von Entwicklungsschwerpunkten bezogen auf die Förderung des Kindes und dessen Umwelt und

4.

Situationsbeschreibung.

(3) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere eine Situationsbeschreibung samt eines Vorschlags zum Umfang der Leistung (Anzahl der Einheiten) an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermittelnCH seit 28.02.2018 weggefallen.

(4) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 24 Fördereinheiten jährlich.

(5) Die Familienbegleitung wird befristet für längstens ein Jahr gewährt; ist darüber hinaus eine Familienbegleitung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(6) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist eine Situationsbeschreibung von der zuständigen Einrichtung zu erstellen und vorzulegen.

(7) Die Familienbegleitung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten. Auf Grund von kind- oder familienbezogenen Erfordernissen können auch mehrere Einheiten hintereinander in Anspruch genommen werden.

(Anm: LGBl.Nr. 110/2014)

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2018
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Frühförderung in Form von Familienbegleitung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1a Oö. ChG Kinder, denen die Leistung Allgemeine Frühförderung zuerkannt wurde und in deren Lebensumfeld eines der folgenden Kriterien gegeben ist:

1.

Überforderung des Familiensystems;

2.

Soziale Notlagen, die das Kind unmittelbar betreffen;

3.

Erziehungsschwierigkeiten bei auffälligem Verhalten des Kindes;

4.

Vernachlässigung der Erziehungsfunktion;

5.

Entwicklungsverzögerung auf Grund mangelnder Auseinandersetzung bzw. Beziehungsgestaltung mit dem Kind, Vernachlässigung des Kindes und/oder sozialer Deprivation;

6.

Verhaltensauffälligkeiten resultierend aus erhöhter Gewaltbereitschaft und sexueller Übergriffigkeiten oder

7.

(Drohende) Psychische Erkrankung der Eltern bzw. eines Elternteils.

(2) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs erfolgt durch die zuständige Einrichtung mittels

1.

Durchführung eines Informations- bzw. Erstgesprächs,

2.

Feststellung des Förderbedarfs,

3.

Formulierung von Entwicklungsschwerpunkten bezogen auf die Förderung des Kindes und dessen Umwelt und

4.

Situationsbeschreibung.

(3) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere eine Situationsbeschreibung samt eines Vorschlags zum Umfang der Leistung (Anzahl der Einheiten) an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermittelnCH seit 28.02.2018 weggefallen.

(4) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 24 Fördereinheiten jährlich.

(5) Die Familienbegleitung wird befristet für längstens ein Jahr gewährt; ist darüber hinaus eine Familienbegleitung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(6) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist eine Situationsbeschreibung von der zuständigen Einrichtung zu erstellen und vorzulegen.

(7) Die Familienbegleitung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten. Auf Grund von kind- oder familienbezogenen Erfordernissen können auch mehrere Einheiten hintereinander in Anspruch genommen werden.

(Anm: LGBl.Nr. 110/2014)

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