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Legende:
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(2) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs erfolgt durch die zuständige Einrichtung mittels
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(3) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere eine Situationsbeschreibung samt eines Vorschlags zum Umfang der Leistung (Anzahl der Einheiten) an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermittelnCH seit 28.02.2018 weggefallen.
(4) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 24 Fördereinheiten jährlich.
(5) Die Familienbegleitung wird befristet für längstens ein Jahr gewährt; ist darüber hinaus eine Familienbegleitung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
(6) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist eine Situationsbeschreibung von der zuständigen Einrichtung zu erstellen und vorzulegen.
(7) Die Familienbegleitung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten. Auf Grund von kind- oder familienbezogenen Erfordernissen können auch mehrere Einheiten hintereinander in Anspruch genommen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 110/2014)
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(2) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs erfolgt durch die zuständige Einrichtung mittels
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(3) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere eine Situationsbeschreibung samt eines Vorschlags zum Umfang der Leistung (Anzahl der Einheiten) an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermittelnCH seit 28.02.2018 weggefallen.
(4) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 24 Fördereinheiten jährlich.
(5) Die Familienbegleitung wird befristet für längstens ein Jahr gewährt; ist darüber hinaus eine Familienbegleitung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
(6) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist eine Situationsbeschreibung von der zuständigen Einrichtung zu erstellen und vorzulegen.
(7) Die Familienbegleitung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten. Auf Grund von kind- oder familienbezogenen Erfordernissen können auch mehrere Einheiten hintereinander in Anspruch genommen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 110/2014)