Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Sehfrühförderung kann von Geburt an beantragt werden und endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Sehfrühförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.
(6) Die Sehfrühförderung wird befristet längstens für zwei Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Sehfrühförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(8) Eine Sehfrühförderung kann aus Fördereinheiten mit einer Dauer von 60, 90, 120, 150 oder 180 Minuten bestehen.
(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 2 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.
(10) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Sehfrühförderung kann gleichzeitig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Sehfrühförderung kann auch gleichzeitig mit der Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch genommen werden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Sehfrühförderung kann von Geburt an beantragt werden und endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Sehfrühförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.
(6) Die Sehfrühförderung wird befristet längstens für zwei Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Sehfrühförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(8) Eine Sehfrühförderung kann aus Fördereinheiten mit einer Dauer von 60, 90, 120, 150 oder 180 Minuten bestehen.
(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 2 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.
(10) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Sehfrühförderung kann gleichzeitig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Sehfrühförderung kann auch gleichzeitig mit der Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch genommen werden.