§ 2 Oö. CH (weggefallen)

Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Frühförderung in Form von Sehfrühförderung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG

1.

Kinder mit angeborenen oder erworbenen, erheblichen Sehschädigungen,

2.

blinde Kinder oder

3.

Kinder, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmungen im Rahmen von Mehrfachbeeinträchtigungen besteht.

(2) Die Sehfrühförderung kann von Geburt an beantragt werden und endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Sehfrühförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere

1.

das Durchführen eines Informations- bzw. Erstgesprächs,

2.

das Feststellen des Förderbedarfs,

3.

das Formulieren von Entwicklungsschwerpunkten bezogen auf die Förderung des Kindes und dessen Umwelt sowie

4.

das Abklären einer umfassenden augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung.

(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

der geplante Beginn der Sehfrühförderung,

3.

die Förderschwerpunkte auf Grund einer Ersteinschätzung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes sowie

4.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.

(6) Die Sehfrühförderung wird befristet längstens für zwei Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Sehfrühförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

die zuständige Einrichtung (Sehfrühförderstelle),

3.

den Sehfrühförderer bzw. die Sehfrühförderin,

4.

den Beginn und die Häufigkeit der Sehfrühförderung,

5.

die Förderziele, den Entwicklungsstand, die Förderschwerpunkte des Kindes,

6.

eine ärztliche Diagnose sowie

7.

eine Begründung für die Weiterführung der Sehfrühförderung.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(8) Eine Sehfrühförderung kann aus Fördereinheiten mit einer Dauer von 60, 90, 120, 150 oder 180 Minuten bestehen.

(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 2 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.

(10) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Sehfrühförderung kann gleichzeitig

1.

mit der Allgemeinen Frühförderung gemäß § 1 oder

2.

mit der Frühen Kommunikationsförderung gemäß § 3

angeboten werden, sofern die Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen.

(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Sehfrühförderung kann auch gleichzeitig mit der Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch genommen werden.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.2008 bis 28.02.2018
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Frühförderung in Form von Sehfrühförderung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG

1.

Kinder mit angeborenen oder erworbenen, erheblichen Sehschädigungen,

2.

blinde Kinder oder

3.

Kinder, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmungen im Rahmen von Mehrfachbeeinträchtigungen besteht.

(2) Die Sehfrühförderung kann von Geburt an beantragt werden und endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Sehfrühförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere

1.

das Durchführen eines Informations- bzw. Erstgesprächs,

2.

das Feststellen des Förderbedarfs,

3.

das Formulieren von Entwicklungsschwerpunkten bezogen auf die Förderung des Kindes und dessen Umwelt sowie

4.

das Abklären einer umfassenden augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung.

(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

der geplante Beginn der Sehfrühförderung,

3.

die Förderschwerpunkte auf Grund einer Ersteinschätzung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes sowie

4.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.

(6) Die Sehfrühförderung wird befristet längstens für zwei Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Sehfrühförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

die zuständige Einrichtung (Sehfrühförderstelle),

3.

den Sehfrühförderer bzw. die Sehfrühförderin,

4.

den Beginn und die Häufigkeit der Sehfrühförderung,

5.

die Förderziele, den Entwicklungsstand, die Förderschwerpunkte des Kindes,

6.

eine ärztliche Diagnose sowie

7.

eine Begründung für die Weiterführung der Sehfrühförderung.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(8) Eine Sehfrühförderung kann aus Fördereinheiten mit einer Dauer von 60, 90, 120, 150 oder 180 Minuten bestehen.

(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 2 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.

(10) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Sehfrühförderung kann gleichzeitig

1.

mit der Allgemeinen Frühförderung gemäß § 1 oder

2.

mit der Frühen Kommunikationsförderung gemäß § 3

angeboten werden, sofern die Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen.

(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Sehfrühförderung kann auch gleichzeitig mit der Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch genommen werden.

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