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(2) Die Frühe Kommunikationsförderung kann ab der Vollendung des 2. Lebensjahres beantragt werden und endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Frühen Kommunikationsförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere
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(Anm: LGBl. Nr. 40/2009)
(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:
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(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.
(6) Die Frühe Kommunikationsförderung wird befristet für längstens zwei Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Frühe Kommunikationsförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
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(8) Eine Frühe Kommunikationsförderung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten.
(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 3 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.
(10) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Früher Kommunikationsförderung kann gleichzeitig
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(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form der Frühen Kommunikationsförderung kann nicht gewährt werden, wenn das Kind die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch nimmt.
(2) Die Frühe Kommunikationsförderung kann ab der Vollendung des 2. Lebensjahres beantragt werden und endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Frühen Kommunikationsförderung durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere
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(Anm: LGBl. Nr. 40/2009)
(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:
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(5) Der maximal mögliche Förderrahmen pro Kind beträgt 40 Fördereinheiten jährlich.
(6) Die Frühe Kommunikationsförderung wird befristet für längstens zwei Jahre gewährt; ist darüber hinaus eine Frühe Kommunikationsförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
(7) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
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(8) Eine Frühe Kommunikationsförderung besteht in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 90 Minuten.
(9) Bei Übertritt in die Schule oder bei Eintritt in eine Wohneinrichtung nach § 12 § 3 Oö. ChG bzwCH seit 28.02.2018 weggefallen. in einen Kindergarten mit einer Sonderkindergartenpädagogin oder einem Sonderkindergartenpädagogen sind zwei Fördereinheiten für die Übergabe vorgesehen.
(10) Die Hauptleistung Frühförderung in Form von Früher Kommunikationsförderung kann gleichzeitig
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(11) Die Hauptleistung Frühförderung in Form der Frühen Kommunikationsförderung kann nicht gewährt werden, wenn das Kind die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch nimmt.