§ 4 Oö. CH (weggefallen)

Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 4

Schulassistenz

(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Schulassistenz sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG

1.

Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsverzögerungen,

2.

Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen.

(2) Die Schulassistenz kann ab dem Schuleintritt des Kindes beantragt werden und endet spätestens mit Vollendung des 21CH seit 28.02.2018 weggefallen. Lebensjahres.

(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Schulassistenz durchzuführen und erfolgt durch Einholung eines Fördervorschlags in Form eines Situationsberichts bei der Schule, in der der Schulbesuch beabsichtigt ist.

(4) In den Situationsbericht, der von der Schule zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

der geplante Beginn der Schulassistenz,

3.

die Klassenschüleranzahl,

4.

die Anzahl und Qualifikation des vorhandenen Betreuungspersonals in der Schule,

5.

die Anzahl der wöchentlich erforderlichen Begleitstunden,

6.

die auf Grund der vorgegebenen Stundentafel höchstmögliche Anzahl der Unterrichtseinheiten,

7.

die Unterstützungsschwerpunkte sowie

8.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(5) Die maximal mögliche, wöchentliche Schulassistenzleistung wird unter Berücksichtigung des individuellen Erfordernisses des Kindes und unter Zugrundelegung des Situationsberichtes gemäß Abs. 4 individuell festgelegt, wobei eine Stunde Organisationszeit je Woche inkludiert ist. Die höchstmögliche Anzahl der Unterrichtseinheiten der betreffenden Schule darf nicht überschritten werden.

(6) Die Schulassistenz wird längstens befristet für ein Schuljahr gewährt; ist die Maßnahme im folgenden Schuljahr nochmals erforderlich, so ist jeweils ein neuer Antrag zu stellen.

(7) Die Schulassistenz besteht in der Regel aus Einheiten von je 60 Minuten (inklusive Pause) und wird in der Regel in der Schule erbracht.

(8) Die Hauptleistung Schulassistenz kann nicht gewährt werden, wenn die Leistung nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) geltend gemacht werden kann.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.2008 bis 28.02.2018
§ 4

Schulassistenz

(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Schulassistenz sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG

1.

Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsverzögerungen,

2.

Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen.

(2) Die Schulassistenz kann ab dem Schuleintritt des Kindes beantragt werden und endet spätestens mit Vollendung des 21CH seit 28.02.2018 weggefallen. Lebensjahres.

(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme der Schulassistenz durchzuführen und erfolgt durch Einholung eines Fördervorschlags in Form eines Situationsberichts bei der Schule, in der der Schulbesuch beabsichtigt ist.

(4) In den Situationsbericht, der von der Schule zu erstellen ist, sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes,

2.

der geplante Beginn der Schulassistenz,

3.

die Klassenschüleranzahl,

4.

die Anzahl und Qualifikation des vorhandenen Betreuungspersonals in der Schule,

5.

die Anzahl der wöchentlich erforderlichen Begleitstunden,

6.

die auf Grund der vorgegebenen Stundentafel höchstmögliche Anzahl der Unterrichtseinheiten,

7.

die Unterstützungsschwerpunkte sowie

8.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(5) Die maximal mögliche, wöchentliche Schulassistenzleistung wird unter Berücksichtigung des individuellen Erfordernisses des Kindes und unter Zugrundelegung des Situationsberichtes gemäß Abs. 4 individuell festgelegt, wobei eine Stunde Organisationszeit je Woche inkludiert ist. Die höchstmögliche Anzahl der Unterrichtseinheiten der betreffenden Schule darf nicht überschritten werden.

(6) Die Schulassistenz wird längstens befristet für ein Schuljahr gewährt; ist die Maßnahme im folgenden Schuljahr nochmals erforderlich, so ist jeweils ein neuer Antrag zu stellen.

(7) Die Schulassistenz besteht in der Regel aus Einheiten von je 60 Minuten (inklusive Pause) und wird in der Regel in der Schule erbracht.

(8) Die Hauptleistung Schulassistenz kann nicht gewährt werden, wenn die Leistung nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) geltend gemacht werden kann.

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