§ 5 Oö. CH (weggefallen)

Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 5 Oö. ChG, die auf Grund ihrer Beeinträchtigungen nachweislich keine Möglichkeit haben, eine Lehre oder eine andere adäquate Ausbildung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu absolvieren, bei denen es jedoch realistisch erscheint, im Rahmen der Maßnahme die Zielsetzung der beruflichen Qualifizierung zu erreichenCH seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die berufliche Qualifizierung kann ab der Beendigung der Schulpflicht beantragt werden.

(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Ausübung der Maßnahme ermittelt.

(4) Vor Beginn der Maßnahme ist vom Menschen mit Beeinträchtigungen mindestens ein Schnuppertag zu absolvieren. Die zuständige Einrichtung erstattet der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung einen Bericht über den Schnuppertag, auf Grund dessen abgeklärt werden kann, ob die Ausbildungsform und das Ausbildungsangebot für den Menschen mit Beeinträchtigungen geeignet sind und ob das Ausbildungsziel erreichbar ist. Der Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,

2.

den geplanten Beginn der beruflichen Qualifizierung,

3.

die Eignung der Ausbildungsform und des Ausbildungsangebotes für den Menschen mit Beeinträchtigungen,

4.

die Abschätzung der Erreichbarkeit des Ausbildungszieles sowie

5.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(5) Die berufliche Qualifizierung wird befristet längstens für drei Jahre gewährt; ist die Maßnahme darüber hinaus erforderlich, so kann eine Verlängerung für ein weiteres Jahr in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Die berufliche Qualifizierung ist insgesamt auf maximal fünf Jahre beschränkt.

(6) Die Arbeitszeit in der beruflichen Qualifizierung beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 38 Stunden in der Woche.

(7) Die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung kann nicht gewährt werden, wenn

1.

die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von geschützter Arbeit nach § 11 Abs. 1 Z 2 Oö. ChG,

2.

die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von fähigkeitsorientierter Aktivität nach § 11 Abs. 1 Z 3 Oö. ChG,

3.

die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 1 Z 4 Oö. ChG,

in Anspruch genommen wird.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.2008 bis 28.02.2018
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 5 Oö. ChG, die auf Grund ihrer Beeinträchtigungen nachweislich keine Möglichkeit haben, eine Lehre oder eine andere adäquate Ausbildung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu absolvieren, bei denen es jedoch realistisch erscheint, im Rahmen der Maßnahme die Zielsetzung der beruflichen Qualifizierung zu erreichenCH seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die berufliche Qualifizierung kann ab der Beendigung der Schulpflicht beantragt werden.

(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Ausübung der Maßnahme ermittelt.

(4) Vor Beginn der Maßnahme ist vom Menschen mit Beeinträchtigungen mindestens ein Schnuppertag zu absolvieren. Die zuständige Einrichtung erstattet der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung einen Bericht über den Schnuppertag, auf Grund dessen abgeklärt werden kann, ob die Ausbildungsform und das Ausbildungsangebot für den Menschen mit Beeinträchtigungen geeignet sind und ob das Ausbildungsziel erreichbar ist. Der Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,

2.

den geplanten Beginn der beruflichen Qualifizierung,

3.

die Eignung der Ausbildungsform und des Ausbildungsangebotes für den Menschen mit Beeinträchtigungen,

4.

die Abschätzung der Erreichbarkeit des Ausbildungszieles sowie

5.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(5) Die berufliche Qualifizierung wird befristet längstens für drei Jahre gewährt; ist die Maßnahme darüber hinaus erforderlich, so kann eine Verlängerung für ein weiteres Jahr in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Die berufliche Qualifizierung ist insgesamt auf maximal fünf Jahre beschränkt.

(6) Die Arbeitszeit in der beruflichen Qualifizierung beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 38 Stunden in der Woche.

(7) Die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung kann nicht gewährt werden, wenn

1.

die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von geschützter Arbeit nach § 11 Abs. 1 Z 2 Oö. ChG,

2.

die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von fähigkeitsorientierter Aktivität nach § 11 Abs. 1 Z 3 Oö. ChG,

3.

die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 1 Z 4 Oö. ChG,

in Anspruch genommen wird.

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