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(2) Die berufliche Qualifizierung kann ab der Beendigung der Schulpflicht beantragt werden.
(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Ausübung der Maßnahme ermittelt.
(4) Vor Beginn der Maßnahme ist vom Menschen mit Beeinträchtigungen mindestens ein Schnuppertag zu absolvieren. Die zuständige Einrichtung erstattet der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung einen Bericht über den Schnuppertag, auf Grund dessen abgeklärt werden kann, ob die Ausbildungsform und das Ausbildungsangebot für den Menschen mit Beeinträchtigungen geeignet sind und ob das Ausbildungsziel erreichbar ist. Der Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
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(5) Die berufliche Qualifizierung wird befristet längstens für drei Jahre gewährt; ist die Maßnahme darüber hinaus erforderlich, so kann eine Verlängerung für ein weiteres Jahr in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Die berufliche Qualifizierung ist insgesamt auf maximal fünf Jahre beschränkt.
(6) Die Arbeitszeit in der beruflichen Qualifizierung beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 38 Stunden in der Woche.
(7) Die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung kann nicht gewährt werden, wenn
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(2) Die berufliche Qualifizierung kann ab der Beendigung der Schulpflicht beantragt werden.
(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Ausübung der Maßnahme ermittelt.
(4) Vor Beginn der Maßnahme ist vom Menschen mit Beeinträchtigungen mindestens ein Schnuppertag zu absolvieren. Die zuständige Einrichtung erstattet der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung einen Bericht über den Schnuppertag, auf Grund dessen abgeklärt werden kann, ob die Ausbildungsform und das Ausbildungsangebot für den Menschen mit Beeinträchtigungen geeignet sind und ob das Ausbildungsziel erreichbar ist. Der Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
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(5) Die berufliche Qualifizierung wird befristet längstens für drei Jahre gewährt; ist die Maßnahme darüber hinaus erforderlich, so kann eine Verlängerung für ein weiteres Jahr in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Die berufliche Qualifizierung ist insgesamt auf maximal fünf Jahre beschränkt.
(6) Die Arbeitszeit in der beruflichen Qualifizierung beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 38 Stunden in der Woche.
(7) Die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung kann nicht gewährt werden, wenn
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