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(2) Personen, die nachweislich dem Kreis der „begünstigt Behinderten“ im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehören, können auf einen geschützten Arbeitsplatz gemäß AbsCH seit 28.02.2018 weggefallen. 1 aufgenommen werden, wenn sie nachweislich eine Maßnahme mit dem Ziel der Integration am allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. in einem integrativen Betrieb ohne Erfolg absolviert haben und mit einem medizinischen Gutachten nachgewiesen werden kann, dass eine Leistungsfähigkeit von 50% nicht mehr erbracht werden kann bzw. eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt oder integrativen Betrieb dauerhaft nicht möglich ist.
(3) Die geschützte Arbeit kann ab der Beendigung der Schulpflicht beantragt werden und endet jedenfalls, wenn auf Grund dieser Maßnahme ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(4) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme durchzuführen und erfolgt individuell im Rahmen der Assistenzkonferenz, wobei insbesondere Nachweise zu erbringen sind, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind.
(5) Die geschützte Arbeit beginnt mit der Absolvierung einer Arbeitserprobung und geht bei positivem Abschluss der Arbeitserprobung in ein Arbeitsverhältnis über, wobei die Überleitung in ein Arbeitsverhältnis einen positiven Bericht über die Arbeitserprobung voraussetzt.
(6) Die Arbeitserprobung erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von längstens drei Monaten; ist darüber hinaus eine Arbeitserprobung erforderlich, so kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung auf insgesamt maximal sechs Monate erfolgen. Die Festlegung der tatsächlichen Dauer der Arbeitserprobung erfolgt individuell durch die zuständige Einrichtung.
(7) Die Arbeitszeit im Rahmen der geschützten Arbeit beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 38 Stunden in der Woche.
(8) Die zuständige Einrichtung erstattet der zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss der Arbeitserprobung einen Bericht über die Arbeitserprobung, auf Grund dessen festgestellt werden kann, ob die geschützte Arbeit für den Menschen mit Beeinträchtigungen geeignet ist bzw. welche Form der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität in Form von geschützter Arbeit für den Menschen mit Beeinträchtigungen in Betracht kommen kann.
(9) Die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von geschützter Arbeit kann nicht gewährt werden, wenn
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(2) Personen, die nachweislich dem Kreis der „begünstigt Behinderten“ im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehören, können auf einen geschützten Arbeitsplatz gemäß AbsCH seit 28.02.2018 weggefallen. 1 aufgenommen werden, wenn sie nachweislich eine Maßnahme mit dem Ziel der Integration am allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. in einem integrativen Betrieb ohne Erfolg absolviert haben und mit einem medizinischen Gutachten nachgewiesen werden kann, dass eine Leistungsfähigkeit von 50% nicht mehr erbracht werden kann bzw. eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt oder integrativen Betrieb dauerhaft nicht möglich ist.
(3) Die geschützte Arbeit kann ab der Beendigung der Schulpflicht beantragt werden und endet jedenfalls, wenn auf Grund dieser Maßnahme ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(4) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme durchzuführen und erfolgt individuell im Rahmen der Assistenzkonferenz, wobei insbesondere Nachweise zu erbringen sind, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind.
(5) Die geschützte Arbeit beginnt mit der Absolvierung einer Arbeitserprobung und geht bei positivem Abschluss der Arbeitserprobung in ein Arbeitsverhältnis über, wobei die Überleitung in ein Arbeitsverhältnis einen positiven Bericht über die Arbeitserprobung voraussetzt.
(6) Die Arbeitserprobung erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von längstens drei Monaten; ist darüber hinaus eine Arbeitserprobung erforderlich, so kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung auf insgesamt maximal sechs Monate erfolgen. Die Festlegung der tatsächlichen Dauer der Arbeitserprobung erfolgt individuell durch die zuständige Einrichtung.
(7) Die Arbeitszeit im Rahmen der geschützten Arbeit beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 38 Stunden in der Woche.
(8) Die zuständige Einrichtung erstattet der zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss der Arbeitserprobung einen Bericht über die Arbeitserprobung, auf Grund dessen festgestellt werden kann, ob die geschützte Arbeit für den Menschen mit Beeinträchtigungen geeignet ist bzw. welche Form der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität in Form von geschützter Arbeit für den Menschen mit Beeinträchtigungen in Betracht kommen kann.
(9) Die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von geschützter Arbeit kann nicht gewährt werden, wenn
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