§ 8 Oö. CH (weggefallen)

Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 8 Oö. ChG, die einen individuellen Förderbedarf in den Bereichen Bildung, Lebens- und Berufsalltag habenCH seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden. (Anm: LGBl. Nr. 40/2009)

(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere

1.

das Durchführen eines Informations- bzw. Erstgesprächs,

2.

das Feststellen des Förderbedarfs und

3.

das Formulieren von Entwicklungsschwerpunkten bezogen auf die Förderung des Menschen mit Beeinträchtigungen.

(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,

2.

der geplante Beginn und das Ausmaß der Individualförderung,

3.

die Förderschwerpunkte auf Grund einer Ersteinschätzung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Menschen mit Beeinträchtigungen sowie

4.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(5) Die Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung bestehen in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 60 Minuten.

(6) Der maximal mögliche Förderrahmen beträgt 120 Einheiten jährlich.

(7) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine Maßnahme erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(8) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,

2.

den Beginn und das Ausmaß der Individualförderung,

3.

die Förderziele, den Entwicklungsstand, die Förderschwerpunkte des Menschen mit Beeinträchtigungen,

4.

eine ärztliche Diagnose sowie

5.

eine Begründung für die Notwendigkeit der Weiterführung der Individualförderung.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.05.2009 bis 28.02.2018
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 8 Oö. ChG, die einen individuellen Förderbedarf in den Bereichen Bildung, Lebens- und Berufsalltag habenCH seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden. (Anm: LGBl. Nr. 40/2009)

(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere

1.

das Durchführen eines Informations- bzw. Erstgesprächs,

2.

das Feststellen des Förderbedarfs und

3.

das Formulieren von Entwicklungsschwerpunkten bezogen auf die Förderung des Menschen mit Beeinträchtigungen.

(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,

2.

der geplante Beginn und das Ausmaß der Individualförderung,

3.

die Förderschwerpunkte auf Grund einer Ersteinschätzung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Menschen mit Beeinträchtigungen sowie

4.

eine ärztliche Diagnose.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

(5) Die Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung bestehen in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 60 Minuten.

(6) Der maximal mögliche Förderrahmen beträgt 120 Einheiten jährlich.

(7) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine Maßnahme erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(8) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,

2.

den Beginn und das Ausmaß der Individualförderung,

3.

die Förderziele, den Entwicklungsstand, die Förderschwerpunkte des Menschen mit Beeinträchtigungen,

4.

eine ärztliche Diagnose sowie

5.

eine Begründung für die Notwendigkeit der Weiterführung der Individualförderung.

Die ärztliche Diagnose ist durch Beilage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

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