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(2) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden. (Anm: LGBl. Nr. 40/2009)
(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere
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(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:
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(5) Die Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung bestehen in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 60 Minuten.
(6) Der maximal mögliche Förderrahmen beträgt 120 Einheiten jährlich.
(7) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine Maßnahme erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
(8) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
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(2) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden. (Anm: LGBl. Nr. 40/2009)
(3) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme durchzuführen und erfolgt durch die zuständige Einrichtung. Dazu gehören insbesondere
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(4) Im Fördervorschlag, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung vorzulegen:
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(5) Die Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung bestehen in der Regel aus Fördereinheiten mit einer Dauer von je 60 Minuten.
(6) Der maximal mögliche Förderrahmen beträgt 120 Einheiten jährlich.
(7) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine Maßnahme erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
(8) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person ein Entwicklungsbericht, der von der zuständigen Einrichtung zu erstellen ist, vorzulegen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
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