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(2) Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden.
(3) Die Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden in Form
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(4) Vor Beginn der Grundrehabilitation bzw. der EDV-Schulungen ist durch die zuständige Einrichtung eine Abklärungsphase mit dem Menschen mit Beeinträchtigungen durchzuführen und ein Bericht über die Abklärungsphase zu erstellen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
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(5) Im Bericht über die Abklärungsphase, der von der zuständigen Einrichtung nach Absolvierung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde vorzulegen:
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(6) Die maximal mögliche Maßnahme erstreckt sich in der Regel über folgenden Zeitraum:
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(7) Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine Grundrehabilitation bzw. eine EDV-Schulung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen, wobei die Grundrehabilitation maximal drei mal innerhalb von zehn Jahren bzw. die EDV-Schulungen maximal alle drei Jahre gewährt werden können.
(8) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person jedenfalls
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(2) Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden.
(3) Die Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden in Form
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(4) Vor Beginn der Grundrehabilitation bzw. der EDV-Schulungen ist durch die zuständige Einrichtung eine Abklärungsphase mit dem Menschen mit Beeinträchtigungen durchzuführen und ein Bericht über die Abklärungsphase zu erstellen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
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(5) Im Bericht über die Abklärungsphase, der von der zuständigen Einrichtung nach Absolvierung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde vorzulegen:
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(6) Die maximal mögliche Maßnahme erstreckt sich in der Regel über folgenden Zeitraum:
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(7) Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine Grundrehabilitation bzw. eine EDV-Schulung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen, wobei die Grundrehabilitation maximal drei mal innerhalb von zehn Jahren bzw. die EDV-Schulungen maximal alle drei Jahre gewährt werden können.
(8) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person jedenfalls
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