§ 9 Oö. CH (weggefallen)

Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG sehbeeinträchtigte Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 9 Oö. ChG, die einen Bedarf für ein systematisches Training in lebenspraktischen Fertigkeiten, in Orientierung und Mobilität sowie in Kommunikationsfertigkeiten habenCH seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden.

(3) Die Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden in Form

1.

einer Abklärungsphase,

2.

einer Grundrehabilitation und

3.

von EDV-Schulungen

angeboten, wobei die Gewährung einer Grundrehabilitation und von EDV-Schulungen von der positiven Absolvierung der Abklärungsphase abhängig ist.

(4) Vor Beginn der Grundrehabilitation bzw. der EDV-Schulungen ist durch die zuständige Einrichtung eine Abklärungsphase mit dem Menschen mit Beeinträchtigungen durchzuführen und ein Bericht über die Abklärungsphase zu erstellen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

eine Anamnese,

2.

eine Abklärung der Diagnose,

3.

eine Erstbeurteilung des Menschen mit Beeinträchtigungen,

4.

die Erstellung eines Plans für die Grundrehabilitation bzw. für die EDV-Schulungen sowie

5.

die Abgabe eines Vorschlags für das Ausmaß der Maßnahme.

(5) Im Bericht über die Abklärungsphase, der von der zuständigen Einrichtung nach Absolvierung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,

2.

der geplante Beginn und das geplante Ausmaß für die nachfolgende Maßnahme (Grundrehabilitation oder EDV-Schulung),

3.

der Plan für die Grundrehabilitation bzw. für die EDV-Schulungen.

(6) Die maximal mögliche Maßnahme erstreckt sich in der Regel über folgenden Zeitraum:

1.

bei der Abklärungsphase auf maximal 10 Tage im Jahr,

2.

bei der Grundrehabilitation auf maximal 130 Tage im Jahr,

3.

bei den EDV-Schulungen auf maximal 50 Tage pro Jahr.

(7) Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine Grundrehabilitation bzw. eine EDV-Schulung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen, wobei die Grundrehabilitation maximal drei mal innerhalb von zehn Jahren bzw. die EDV-Schulungen maximal alle drei Jahre gewährt werden können.

(8) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person jedenfalls

1.

ein Plan für die Grundrehabilitation bzw. für die EDV-Schulungen,

2.

ein Vorschlag für die Dauer der Maßnahme sowie

3.

eine Begründung für die Notwendigkeit der Maßnahme

vorzulegen. Die Notwendigkeit einer allenfalls erforderlichen neuerlichen Abklärungsphase in diesem Zusammenhang ist ebenfalls entsprechend zu begründen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.2008 bis 28.02.2018
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG sehbeeinträchtigte Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 9 Oö. ChG, die einen Bedarf für ein systematisches Training in lebenspraktischen Fertigkeiten, in Orientierung und Mobilität sowie in Kommunikationsfertigkeiten habenCH seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden.

(3) Die Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden in Form

1.

einer Abklärungsphase,

2.

einer Grundrehabilitation und

3.

von EDV-Schulungen

angeboten, wobei die Gewährung einer Grundrehabilitation und von EDV-Schulungen von der positiven Absolvierung der Abklärungsphase abhängig ist.

(4) Vor Beginn der Grundrehabilitation bzw. der EDV-Schulungen ist durch die zuständige Einrichtung eine Abklärungsphase mit dem Menschen mit Beeinträchtigungen durchzuführen und ein Bericht über die Abklärungsphase zu erstellen. Dieser hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

eine Anamnese,

2.

eine Abklärung der Diagnose,

3.

eine Erstbeurteilung des Menschen mit Beeinträchtigungen,

4.

die Erstellung eines Plans für die Grundrehabilitation bzw. für die EDV-Schulungen sowie

5.

die Abgabe eines Vorschlags für das Ausmaß der Maßnahme.

(5) Im Bericht über die Abklärungsphase, der von der zuständigen Einrichtung nach Absolvierung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,

2.

der geplante Beginn und das geplante Ausmaß für die nachfolgende Maßnahme (Grundrehabilitation oder EDV-Schulung),

3.

der Plan für die Grundrehabilitation bzw. für die EDV-Schulungen.

(6) Die maximal mögliche Maßnahme erstreckt sich in der Regel über folgenden Zeitraum:

1.

bei der Abklärungsphase auf maximal 10 Tage im Jahr,

2.

bei der Grundrehabilitation auf maximal 130 Tage im Jahr,

3.

bei den EDV-Schulungen auf maximal 50 Tage pro Jahr.

(7) Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine Grundrehabilitation bzw. eine EDV-Schulung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen, wobei die Grundrehabilitation maximal drei mal innerhalb von zehn Jahren bzw. die EDV-Schulungen maximal alle drei Jahre gewährt werden können.

(8) Für die Beurteilung, ob eine beantragte Weitergewährung begründet ist, ist von der antragstellenden Person jedenfalls

1.

ein Plan für die Grundrehabilitation bzw. für die EDV-Schulungen,

2.

ein Vorschlag für die Dauer der Maßnahme sowie

3.

eine Begründung für die Notwendigkeit der Maßnahme

vorzulegen. Die Notwendigkeit einer allenfalls erforderlichen neuerlichen Abklärungsphase in diesem Zusammenhang ist ebenfalls entsprechend zu begründen.

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