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(2) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden.
(3) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden in Form einer Individualabklärung und in Form von Trainingsmaßnahmen angeboten, wobei die Gewährung der Trainingsmaßnahmen von der positiven Absolvierung der Individualabklärung abhängig ist, über welche ein Bericht zu verfassen ist.
(4) Im Bericht über die Abklärungsphase, der von der zuständigen Einrichtung nach Individualabklärung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde vorzulegen:
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(5) Die maximal mögliche Maßnahme erstreckt sich in der Regel über folgenden Zeitraum:
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(6) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine neuerliche Individualförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
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(2) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden.
(3) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden in Form einer Individualabklärung und in Form von Trainingsmaßnahmen angeboten, wobei die Gewährung der Trainingsmaßnahmen von der positiven Absolvierung der Individualabklärung abhängig ist, über welche ein Bericht zu verfassen ist.
(4) Im Bericht über die Abklärungsphase, der von der zuständigen Einrichtung nach Individualabklärung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde vorzulegen:
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(5) Die maximal mögliche Maßnahme erstreckt sich in der Regel über folgenden Zeitraum:
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(6) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine neuerliche Individualförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.
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