§ 9a Oö. CH (weggefallen)

Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG sehbeeinträchtigte Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 9a Oö. ChG, die einen Bedarf für individuelle Betreuung in den Bereichen Kommunikationsfertigkeiten, lebenspraktische Fertigkeiten und Orientierung und Mobilität habenCH seit 28.02.2018 weggefallen. Leistungsempfangende Personen müssen vorab eine Grundrehabilitation iSd § 9 Abs. 3 absolviert haben, mit entsprechenden technischen Hilfsmitteln versorgt sein und einen sicheren und selbständigen Umgang mit diesen haben.

(2) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden.

(3) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden in Form einer Individualabklärung und in Form von Trainingsmaßnahmen angeboten, wobei die Gewährung der Trainingsmaßnahmen von der positiven Absolvierung der Individualabklärung abhängig ist, über welche ein Bericht zu verfassen ist.

(4) Im Bericht über die Abklärungsphase, der von der zuständigen Einrichtung nach Individualabklärung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,

2.

der geplante Beginn und das geplante Ausmaß für die nachfolgende Maßnahme (Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter).

(5) Die maximal mögliche Maßnahme erstreckt sich in der Regel über folgenden Zeitraum:

1.

bei der Individualabklärung auf maximal zwei Stunden,

2.

bei den Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter auf maximal 30 Stunden im Jahr.

(6) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine neuerliche Individualförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.06.2015 bis 28.02.2018
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG sehbeeinträchtigte Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 9a Oö. ChG, die einen Bedarf für individuelle Betreuung in den Bereichen Kommunikationsfertigkeiten, lebenspraktische Fertigkeiten und Orientierung und Mobilität habenCH seit 28.02.2018 weggefallen. Leistungsempfangende Personen müssen vorab eine Grundrehabilitation iSd § 9 Abs. 3 absolviert haben, mit entsprechenden technischen Hilfsmitteln versorgt sein und einen sicheren und selbständigen Umgang mit diesen haben.

(2) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter können ab dem Schuleintritt des Menschen mit Beeinträchtigungen beantragt werden.

(3) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden in Form einer Individualabklärung und in Form von Trainingsmaßnahmen angeboten, wobei die Gewährung der Trainingsmaßnahmen von der positiven Absolvierung der Individualabklärung abhängig ist, über welche ein Bericht zu verfassen ist.

(4) Im Bericht über die Abklärungsphase, der von der zuständigen Einrichtung nach Individualabklärung zu erstellen ist, sind folgende Angaben aufzunehmen und der zuständigen Behörde vorzulegen:

1.

Name, Geburtsdatum und Adresse des Menschen mit Beeinträchtigungen,

2.

der geplante Beginn und das geplante Ausmaß für die nachfolgende Maßnahme (Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter).

(5) Die maximal mögliche Maßnahme erstreckt sich in der Regel über folgenden Zeitraum:

1.

bei der Individualabklärung auf maximal zwei Stunden,

2.

bei den Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter auf maximal 30 Stunden im Jahr.

(6) Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung durch Rehabilitation und Integration Sehbehinderter und Späterblindeter werden befristet längstens für ein Jahr ausgesprochen; ist darüber hinaus eine neuerliche Individualförderung erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

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