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(2) Die Festlegung der Wohnform ergibt sich auf Grund der Ermittlung des individuellen HilfebedarfsCH seit 28.02.2018 weggefallen. Bei der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG können maximal bis zu 80 Stunden im Monat an Betreuung in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei um direkte Betreuungszeiten. (Anm: LGBl. Nr. 40/2009)
(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird in der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und Z 2 Oö. ChG auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme ermittelt. In der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 Oö. ChG wird der individuelle Hilfebedarf individuell im Rahmen der Assistenzkonferenz ermittelt.
(4) In der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG ist der Lebensunterhalt von der leistungsempfangenden Person selbst zu finanzieren. Der Miet- und Verpflegungsaufwand ist direkt an die zuständige Einrichtung zu entrichten.
(5) Die Gewährung der Hauptleistung Wohnen kann befristet ausgesprochen werden. Wird die Hauptleistung Wohnen im unmittelbaren Zusammenhang mit
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(2) Die Festlegung der Wohnform ergibt sich auf Grund der Ermittlung des individuellen HilfebedarfsCH seit 28.02.2018 weggefallen. Bei der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG können maximal bis zu 80 Stunden im Monat an Betreuung in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei um direkte Betreuungszeiten. (Anm: LGBl. Nr. 40/2009)
(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird in der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und Z 2 Oö. ChG auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme ermittelt. In der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 Oö. ChG wird der individuelle Hilfebedarf individuell im Rahmen der Assistenzkonferenz ermittelt.
(4) In der Wohnform gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG ist der Lebensunterhalt von der leistungsempfangenden Person selbst zu finanzieren. Der Miet- und Verpflegungsaufwand ist direkt an die zuständige Einrichtung zu entrichten.
(5) Die Gewährung der Hauptleistung Wohnen kann befristet ausgesprochen werden. Wird die Hauptleistung Wohnen im unmittelbaren Zusammenhang mit
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