§ 11 Oö. CH (weggefallen)

Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Persönliche Assistenz sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 11 Oö. ChG, die

1.

in der Lage sind, selbstbestimmt über die Art der Hilfeleistung zu entscheiden und

2.

in einem eigenen Haushalt alleine, zu zweit oder in Gemeinschaft leben.

(2) Die Persönliche Assistenz endet jedenfalls mit dem Eintritt in eine Wohnform nach § 12 CH seit 28.02.2018 weggefallen. ChG. Die Leistung kann ab dem 6. Lebensjahr beantragt werden. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme ermittelt.

(4) Vor Beginn der Maßnahme wird abgeklärt, ob der Mensch mit Beeinträchtigungen über den im Sinn des Abs. 1 notwendigen Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit verfügt und welche Form der Persönlichen Assistenz (Trägermodell oder Auftraggebermodell gemäß § 11a) die geeignete ist. Das Ergebnis der Abklärung dient der zuständigen Behörde als wesentliche Grundlage für die Entscheidung über die Leistungsgewährung. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

(5) Das maximal mögliche Stundenausmaß beträgt 250 Stunden pro Monat.

(6) Die Persönliche Assistenz wird befristet längstens für ein Jahr erteilt; ist darüber hinaus die Maßnahme erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen, wobei diese Maßnahme jeweils befristet längstens für drei Jahre gewährt werden kann.

(7) Die Persönliche Assistenz kann täglich, rund um die Uhr, in Anspruch genommen werden, wobei das maximale Ausmaß der Inanspruchnahme pro Person den festgelegten Gesamtaufwand pro Monat (im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten darf. Leistungen im Freizeitbereich können höchstens in einem Ausmaß von monatlich 20 Stunden in Anspruch genommen werden. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Hauptleistung Persönliche Assistenz mit der Hauptleistung mobile Betreuung und Hilfe ist dies in vollem Umfang beim maximal möglichen Stundenausmaß zu berücksichtigen.

(8) Die Hauptleistung Persönliche Assistenz kann nicht gewährt werden, wenn gleichzeitig die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch genommen wird, sofern es sich nicht um die Unterstützung eines geplanten Auszugs aus einer solchen Wohneinrichtung handelt.

(9) Menschen mit Beeinträchtigungen, die Persönliche Assistenz in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, vor Beginn der Leistung einen Einführungskurs zu besuchen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.06.2015 bis 28.02.2018
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Persönliche Assistenz sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 § 11 Oö. ChG, die

1.

in der Lage sind, selbstbestimmt über die Art der Hilfeleistung zu entscheiden und

2.

in einem eigenen Haushalt alleine, zu zweit oder in Gemeinschaft leben.

(2) Die Persönliche Assistenz endet jedenfalls mit dem Eintritt in eine Wohnform nach § 12 CH seit 28.02.2018 weggefallen. ChG. Die Leistung kann ab dem 6. Lebensjahr beantragt werden. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme ermittelt.

(4) Vor Beginn der Maßnahme wird abgeklärt, ob der Mensch mit Beeinträchtigungen über den im Sinn des Abs. 1 notwendigen Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit verfügt und welche Form der Persönlichen Assistenz (Trägermodell oder Auftraggebermodell gemäß § 11a) die geeignete ist. Das Ergebnis der Abklärung dient der zuständigen Behörde als wesentliche Grundlage für die Entscheidung über die Leistungsgewährung. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

(5) Das maximal mögliche Stundenausmaß beträgt 250 Stunden pro Monat.

(6) Die Persönliche Assistenz wird befristet längstens für ein Jahr erteilt; ist darüber hinaus die Maßnahme erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen, wobei diese Maßnahme jeweils befristet längstens für drei Jahre gewährt werden kann.

(7) Die Persönliche Assistenz kann täglich, rund um die Uhr, in Anspruch genommen werden, wobei das maximale Ausmaß der Inanspruchnahme pro Person den festgelegten Gesamtaufwand pro Monat (im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten darf. Leistungen im Freizeitbereich können höchstens in einem Ausmaß von monatlich 20 Stunden in Anspruch genommen werden. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Hauptleistung Persönliche Assistenz mit der Hauptleistung mobile Betreuung und Hilfe ist dies in vollem Umfang beim maximal möglichen Stundenausmaß zu berücksichtigen.

(8) Die Hauptleistung Persönliche Assistenz kann nicht gewährt werden, wenn gleichzeitig die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch genommen wird, sofern es sich nicht um die Unterstützung eines geplanten Auszugs aus einer solchen Wohneinrichtung handelt.

(9) Menschen mit Beeinträchtigungen, die Persönliche Assistenz in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, vor Beginn der Leistung einen Einführungskurs zu besuchen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2015)

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