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(2) Die Persönliches Assistenz endet jedenfalls mit dem Eintritt in eine Wohnform nach § 12 OöCH seit 28.02.2018 weggefallen. ChG. Die Leistung kann ab dem 18. Lebensjahr beantragt werden.
(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme ermittelt.
(4) Vor Beginn der Maßnahme wird abgeklärt, ob der Mensch mit Beeinträchtigungen über den im Sinn des Abs. 1 notwendigen Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit und die organisatorischen Fähigkeiten verfügt und welche Form der Persönlichen Assistenz (Trägermodell oder Auftraggebermodell gemäß § 11a) daher die geeignete ist.
(5) Das maximal mögliche Stundenausmaß beträgt 450 Stunden pro Monat.
(6) Die Persönliche Assistenz wird befristet längstens für ein Jahr erteilt; ist darüber hinaus die Maßnahme erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen, wobei diese Maßnahme jeweils befristet längstens für drei Jahre gewährt werden kann.
(7) Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Hauptleistung Persönliche Assistenz mit der Hauptleistung mobile Betreuung und Hilfe ist dies in vollem Umfang beim maximal möglichen Stundenausmaß zu berücksichtigen.
(8) Die Hauptleistung Persönliche Assistenz kann nicht gewährt werden, wenn gleichzeitig die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch genommen wird, sofern es sich nicht um die Unterstützung eines geplanten Auszugs aus einer solchen Wohneinrichtung handelt.
(9) Menschen mit Beeinträchtigungen, die Persönliche Assistenz nach dem Auftraggebermodell in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, vor Beginn der Leistung einen Einführungskurs für das Auftraggebermodell zu besuchen.
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(2) Die Persönliches Assistenz endet jedenfalls mit dem Eintritt in eine Wohnform nach § 12 OöCH seit 28.02.2018 weggefallen. ChG. Die Leistung kann ab dem 18. Lebensjahr beantragt werden.
(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme ermittelt.
(4) Vor Beginn der Maßnahme wird abgeklärt, ob der Mensch mit Beeinträchtigungen über den im Sinn des Abs. 1 notwendigen Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit und die organisatorischen Fähigkeiten verfügt und welche Form der Persönlichen Assistenz (Trägermodell oder Auftraggebermodell gemäß § 11a) daher die geeignete ist.
(5) Das maximal mögliche Stundenausmaß beträgt 450 Stunden pro Monat.
(6) Die Persönliche Assistenz wird befristet längstens für ein Jahr erteilt; ist darüber hinaus die Maßnahme erforderlich, so ist für jede weitere Gewährung neuerlich ein begründeter Antrag zu stellen, wobei diese Maßnahme jeweils befristet längstens für drei Jahre gewährt werden kann.
(7) Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Hauptleistung Persönliche Assistenz mit der Hauptleistung mobile Betreuung und Hilfe ist dies in vollem Umfang beim maximal möglichen Stundenausmaß zu berücksichtigen.
(8) Die Hauptleistung Persönliche Assistenz kann nicht gewährt werden, wenn gleichzeitig die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG in Anspruch genommen wird, sofern es sich nicht um die Unterstützung eines geplanten Auszugs aus einer solchen Wohneinrichtung handelt.
(9) Menschen mit Beeinträchtigungen, die Persönliche Assistenz nach dem Auftraggebermodell in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, vor Beginn der Leistung einen Einführungskurs für das Auftraggebermodell zu besuchen.
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