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Legende:
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(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es,
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(3) Die Erreichung der im Abs§ 1 Oö. 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werdenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)
(4) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl.Nr. L 337 vom 21. Dezember 2007, S. 35, können die Gemeinden einen angemessenen Beitrag zur Haltung von Vatertieren, zum Einsatz im Natursprung und zur künstlichen Besamung leisten.
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(3) Die Erreichung der im Abs§ 1 Oö. 2 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werdenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)
(4) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl.Nr. L 337 vom 21. Dezember 2007, S. 35, können die Gemeinden einen angemessenen Beitrag zur Haltung von Vatertieren, zum Einsatz im Natursprung und zur künstlichen Besamung leisten.