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(Anm: LGBl.Nr. 3/2011§ 3 )
(2) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist mit Bescheid als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß AbsOö. 1 vorliegen und
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(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Oberösterreichs oder des Gebiets anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von VertragsstaatenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchter oder Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das gesamte Gebiet des Landes Oberösterreich umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms
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(Anm: LGBl.Nr. 3/2011§ 3 )
(2) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist mit Bescheid als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß AbsOö. 1 vorliegen und
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(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Oberösterreichs oder des Gebiets anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von VertragsstaatenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen und Züchter oder Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das gesamte Gebiet des Landes Oberösterreich umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms
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