§ 5 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
§ 5

Änderungen

(1) Die Änderung von Umständen, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 bezieht, bedarf einer ergänzenden Anerkennung gemäß §§ 3 und 4. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.

(2) Die Änderung sonstiger Umstände, zu denen der Antrag gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Angaben zu enthalten hat, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 28.02.2009 bis 23.12.2019
§ 5

Änderungen

(1) Die Änderung von Umständen, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 bezieht, bedarf einer ergänzenden Anerkennung gemäß §§ 3 und 4. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrats (§ 22) einzuholenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.

(2) Die Änderung sonstiger Umstände, zu denen der Antrag gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Angaben zu enthalten hat, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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