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Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung
zur Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
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(2) Werden die Gründe für einen Widerruf gemäß AbsOö. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen Teilbereich zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwendenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 ist für Oberösterreich oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung auf Dauer nicht mehr fachlich geeignet ist.
Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung
zur Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
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(2) Werden die Gründe für einen Widerruf gemäß AbsOö. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen Teilbereich zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwendenTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 3 Abs. 5 ist für Oberösterreich oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung auf Dauer nicht mehr fachlich geeignet ist.