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(2) Eine Zuchtorganisation gemäß Abs. 1, die ein Tätigwerden in Oberösterreich beabsichtigt, hat dies der Behörde vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der im § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Angaben anzuzeigen. Dabei ist erforderlichenfalls der Nachweis der Anerkennung in Form einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung vorzulegen.
(3) Die Behörde kann einer Züchtervereinigung gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige gemäß Abs. 2 mit Bescheid untersagen, wenn der Tätigkeit der Züchtervereinigung im Hinblick auf die gezüchtete Rasse die Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 oder § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.
(4) Die Behörde kann überdies einer Zuchtorganisation gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich mit Bescheid untersagen, wenn die Zuchtorganisation wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.
(5) Die Änderung gemäß Abs. 2 mitgeteilter Angaben, die Änderung von Umständen im Sinn des § 5 Abs. 1 sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Oberösterreich sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Eine Zuchtorganisation gemäß Abs. 1, die ein Tätigwerden in Oberösterreich beabsichtigt, hat dies der Behörde vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der im § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Angaben anzuzeigen. Dabei ist erforderlichenfalls der Nachweis der Anerkennung in Form einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung vorzulegen.
(3) Die Behörde kann einer Züchtervereinigung gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige gemäß Abs. 2 mit Bescheid untersagen, wenn der Tätigkeit der Züchtervereinigung im Hinblick auf die gezüchtete Rasse die Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 oder § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.
(4) Die Behörde kann überdies einer Zuchtorganisation gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich mit Bescheid untersagen, wenn die Zuchtorganisation wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.
(5) Die Änderung gemäß Abs. 2 mitgeteilter Angaben, die Änderung von Umständen im Sinn des § 5 Abs. 1 sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Oberösterreich sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 3 gilt sinngemäß.