§ 7 Oö. TZG 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Zuchtorganisation, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat und die nach den Vorschriften des anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder Vertragsstaats zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht anerkannt ist, darf hinsichtlich der Rassen, auf die sich die Anerkennung bezieht, in Oberösterreich züchterisch tätig werden§ 7 . Dieses Tätigwerden setzt voraus, dass der in der Anerkennung eingeräumte Tätigkeitsbereich ganz Oberösterreich umfasstTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Eine Zuchtorganisation gemäß Abs. 1, die ein Tätigwerden in Oberösterreich beabsichtigt, hat dies der Behörde vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der im § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Angaben anzuzeigen. Dabei ist erforderlichenfalls der Nachweis der Anerkennung in Form einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung vorzulegen.

(3) Die Behörde kann einer Züchtervereinigung gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige gemäß Abs. 2 mit Bescheid untersagen, wenn der Tätigkeit der Züchtervereinigung im Hinblick auf die gezüchtete Rasse die Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 oder § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.

(4) Die Behörde kann überdies einer Zuchtorganisation gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich mit Bescheid untersagen, wenn die Zuchtorganisation wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.

(5) Die Änderung gemäß Abs. 2 mitgeteilter Angaben, die Änderung von Umständen im Sinn des § 5 Abs. 1 sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Oberösterreich sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 23.02.2011 bis 23.12.2019
(1) Eine Zuchtorganisation, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat und die nach den Vorschriften des anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaats oder Vertragsstaats zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht anerkannt ist, darf hinsichtlich der Rassen, auf die sich die Anerkennung bezieht, in Oberösterreich züchterisch tätig werden§ 7 . Dieses Tätigwerden setzt voraus, dass der in der Anerkennung eingeräumte Tätigkeitsbereich ganz Oberösterreich umfasstTZG 2009 seit 23.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 3/2011)

(2) Eine Zuchtorganisation gemäß Abs. 1, die ein Tätigwerden in Oberösterreich beabsichtigt, hat dies der Behörde vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der im § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Angaben anzuzeigen. Dabei ist erforderlichenfalls der Nachweis der Anerkennung in Form einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung vorzulegen.

(3) Die Behörde kann einer Züchtervereinigung gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige gemäß Abs. 2 mit Bescheid untersagen, wenn der Tätigkeit der Züchtervereinigung im Hinblick auf die gezüchtete Rasse die Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 oder § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b entgegenstehen.

(4) Die Behörde kann überdies einer Zuchtorganisation gemäß Abs. 1 ihre Tätigkeit in Oberösterreich mit Bescheid untersagen, wenn die Zuchtorganisation wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.

(5) Die Änderung gemäß Abs. 2 mitgeteilter Angaben, die Änderung von Umständen im Sinn des § 5 Abs. 1 sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Oberösterreich sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

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